Abmahnung, was kann ich dagegen tun?

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Abgemahnt vom Arbeitgeber - was jetzt?

Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat zwar zunächst keine negativen rechtlichen Auswirkungen, sondern kann erst später als Grundlage einer verhaltensbedingten Kündigung Bedeutung erlangen. Gerade, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist es aber für die Betroffenen von größter Bedeutung, den ungerechtfertigten Vorwurf aus der Welt zu schaffen.

Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern dafür vier Wege offen.

Variante eins: Die Gegendarstellung. Sie ist vor allem dann das richtige Instrument, wenn der Arbeitgeber die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen hat.

Variante zwei: Die Beschwerde beim Chef bzw. beim Betriebsrat. Diese Möglichkeit ist explizit im Betriebsverfassungsgesetz geregelt und hat das Ziel, ungerechtfertigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernen zu lassen. Allerdings können weder Betriebsrat noch der Arbeitnehmer selbst einen solchen Schritt erzwingen: Hält der Arbeitgeber also an seiner Meinung fest, dass die Abmahnung gerechtfertigt war, muss der Betroffene andere Gegenmaßnahmen in Erwägung ziehen.

Variante drei: Klage auf Rücknahme der Abmahnung.

Die wohl schärfste Waffe eines Mitarbeiters ist die Klage vor dem Arbeitsgericht. Jeder Arbeitgeber hat seiner Belegschaft gegenüber eine Fürsorgepflicht, die er verletzt, wenn er unberechtigt eine Abmahnung ausspricht. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer, die zu Unrecht eine Rüge erhalten haben, darauf klagen, dass der Chef diese Abmahnung aus der Personalakte entfernt.

Oft wird es damit allerdings nicht getan sein. Das gilt zumindest dann, wenn bereits andere Personen von dem angeblichen Fehlverhalten des Mitarbeiters gehört haben. Hier kommt Variante vier ins Spiel: Die Klage auf Widerruf einer unwahren Behauptung. In dieser Konstellation kann das Gericht den Arbeitgeber zum Beispiel dazu verpflichten, in einem Rundschreiben an die Belegschaft den Sachverhalt richtigzustellen.

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