Abmahnung – Der Fall "Emmely" und die arbeitsrechtliche Abmahnung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Abmahnung, Bagatelle
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Der Fall „Emmely" produzierte bundesweit Schlagzeilen und kein geringes Maß an Empörung. Eine Kassiererin löst für sich einen Leergutbon in Höhe von 1,30 EUR ein. Ihr Arbeitgeber kündigt aufgrund dieses Fehlverhaltens nach über 30-jähriger Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis mit der betreffenden Kassiererin – ohne vorherige Abmahnung.

Bis zu dem BAG-Urteil in dieser Sache (Urteil v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09) war dies insoweit in entsprechend gelagerten Fällen unproblematisch. Eine Vermögensschädigung gegen den Arbeitgeber im Rahmen der Begehung eines Vermögensdeliktes, und mochte dieses wirtschaftlich noch so unbedeutend gewesen sein, stellte – auch nach Maßstäben der Rechtsprechung – in der Regel eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, welches die Grundlage des Arbeitsverhältnisses nachhaltig zerstörte und eine Kündigung grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte. Abmahnungen bei schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen waren entbehrlich.

Dieser Grundsatz gilt nun nicht mehr uneingeschränkt. Das BAG hat klargestellt, dass auch bei Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Auch im Bereich der Vermögensdelikte „gibt es keine „absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten". „Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist". Im vorliegenden Fall hat das BAG das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung bejaht, da angenommen werden konnte, dass nach über 30-jähriger Betriebszugehörigkeit ohne Verfehlungen das Vertrauensverhältnis durch eine Abmahnung und nachfolgendes, vertragstreues Verhalten wieder hergestellt werden konnte. Eine Abmahnung wurde deshalb für nicht entbehrlich erachtet.

Für Arbeitgeber sollte dieses Urteil im Allgemeinen nachhaltige Konsequenzen in ihrem Abmahnungs- und Kündigungsverhalten haben. Da selbst Vermögensdelikte nun nicht mehr per se ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich zerrütten können, sind von Arbeitgeberseite besondere Anstrengungen zu unternehmen, um das zerstörte Vertrauensverhältnis notfalls vor dem Arbeitsgericht nachweisen zu können. Entsprechend sind bestimmte Pflichtverstöße und Verletzungen des Arbeitsverhältnisses festzuhalten. Auch werden zwangsläufig mehr Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, da diese im besonderen Maße Pflichtverstöße im Arbeitsverhältnis dokumentieren können und damit letztlich auch ein gestörtes Vertrauensverhältnis belegen können.

Dies entbindet Arbeitgeber aber nicht davon, zu prüfen, ob die Abmahnung auch rechtlichen Bestand haben wird. Wird sie zu unrecht ausgesprochen, wird spätestens im Kündigungsschutzverfahren einer etwaigen Kündigung die rechtliche Grundlage entzogen, mit erheblichen Konsequenzen für den Arbeitgeber.

Es ist hier stets eine umfängliche, rechtliche Prüfung der Abmahnung und des Abmahnungsgrundes vorzunehmen. Bei Unsicherheiten in diesem Bereich sollte nun auf anwaltliche Beratung nicht mehr verzichtet werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Für Arbeitgeber: Abmahnung schreiben
Arbeitsrecht Kinderbetreuungskosten als erstattungsfähige Kosten für eine Betriebsratstätigkeit