Achtung bei der Kündigungsschutzklage gegen den insolventen Arbeitgeber

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Die Problematik taucht immer wieder in Kündigungsschutzprozessen gegen insolvente Kapitalgesellschaften als Arbeitgeber auf. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist wegen der Insolvenz der Insolvenzverwalter als Partei zu verklagen und nicht die Kapitalgesellschaft. Dies hat innerhalb der dreiwöchigen Frist, § 4 Satz 1 KSchG, zu erfolgen, da ansonsten die Kündigung kraft Gesetz, § 7 KSchG, wirksam wird. Oft hat der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder hält dies nicht für wichtig, da die Kündigung ja noch vom Arbeitgeber stammt. Hier schützt § 5 KSchG, indem eine nachträgliche Zulassung der Klage ermöglicht wird. Allerdings auch nur für zwei Wochen ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von den Umständen.

Eine Berichtigung des Passivrubrums (Insolvenzverwalter statt Kapitalgesellschaft) scheitert in der Regel an den engen Voraussetzungen (bspw. Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Klage).


Thilo Zachow
Rechtsanwalt


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