AfD als gesichert rechtsextrem eingestuft: Müssen Beamte jetzt um ihren Job fürchten?

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Verfassungsschutz stuft Bundes-AfD als rechtsextrem ein – Konsequenzen für den öffentlichen Dienst

Am 2. Mai 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine historische Entscheidung getroffen: Die gesamte Alternative für Deutschland (AfD) wird nun offiziell als gesichert rechtsextreme Bestrebung eingestuft. Für Beamtinnen und Beamte, die der AfD angehören oder sich öffentlich zu ihr bekennen, stellt sich nun dringlich die Frage: Darf ein Beamter wegen AfD-Mitgliedschaft entlassen werden?


AfD-Mitgliedschaft allein ist kein Entlassungsgrund – (noch) nicht

Solange die AfD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde, bleibt ihre Mitgliedschaft verfassungsrechtlich zulässig. Das gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Der bloße Beitritt zur Partei oder eine einzelne Stimmabgabe bei der Wahl reichen nicht für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Jens Usebach
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Doch Achtung: Mit der Einstufung als rechtsextrem wird die Mitgliedschaft in der AfD für Beamte rechtlich riskanter. Denn Beamte sind durch das Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG) zu besonderer Verfassungstreue verpflichtet.


Verfassungstreuepflicht: Wo endet die Meinungsfreiheit für Beamte?

Beamte stehen im besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Sie dürfen zwar grundsätzlich politisch tätig sein, müssen sich dabei aber „maßvoll und zurückhaltend" äußern – insbesondere in der Öffentlichkeit oder in sozialen Medien.

Das heißt:
✅ Wahlentscheidungen bleiben privat.
❌ Öffentliches, wiederholtes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Positionen kann ein Disziplinarverfahren auslösen.


Wann droht Beamten wegen AfD-Nähe ein Disziplinarverfahren?

Ein Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) kann eingeleitet werden, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein Beamter die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet oder gefährdet. Dazu gehören:

  • Aktive Parteiarbeit in der AfD (z. B. Kandidatur, Reden, Kampagnenleitung)

  • Verbreitung rechtsextremer Inhalte über soziale Medien oder Internetforen

  • Abwertung demokratischer Institutionen

  • Mitgliedschaft in AfD-nahen Gruppierungen, die vom BfV ebenfalls als rechtsextrem gelten (z. B. Der Flügel)

Mit der neuen BfV-Einstufung wird es für Dienstherren leichter, ein Dienstvergehen nachzuweisen, da die Verfassungsfeindlichkeit der Partei nicht mehr erst bewiesen werden muss – sie gilt nun als behördlich festgestellt.


Besonders im Fokus: Lehrer, Polizisten, Richter

Beamte in sicherheitsrelevanten oder bildungsbezogenen Berufen unterliegen besonders strengen Maßstäben. Schon der Anschein der Nähe zu rechtsextremen Positionen kann hier das Vertrauen in die Amtsausübung nachhaltig erschüttern. Gerichte haben in der Vergangenheit mehrfach entschieden:

  • Lehrer, die rechtsextreme Inhalte verbreiten, verlieren regelmäßig ihren Beamtenstatus.

  • Polizeibeamte mit einschlägigen Äußerungen oder Chatgruppenbeteiligungen wurden degradiert oder entlassen.

  • Auch Justizbeamte und Mitarbeiter im Verfassungsschutz stehen unter besonderer Beobachtung.


Politische Reaktionen und Gesetzespläne: Schnellere Entlassung geplant

Nach der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem fordern Politiker aller demokratischen Parteien eine schnellere Entfernung rechtsextremer Beamter aus dem Dienst. Das Bundesinnenministerium plant derzeit eine Reform des Disziplinarrechts, die Behörden mehr Handlungsspielraum und verkürzte Fristen ermöglichen soll.


Fazit: Beamte sollten sich aktiv von rechtsextremen Positionen distanzieren

Auch wenn eine AfD-Mitgliedschaft rechtlich (noch) nicht automatisch zu einem Disziplinarverfahren führt, ist klar: Der öffentliche Dienst duldet keine aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Beamte tun gut daran, zurückhaltend zu agieren und sich kritisch mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Bei drohenden Verfahren empfiehlt sich umgehend fachanwaltlicher Beistand.


FAQ: Beamte und AfD – Ihre wichtigsten Fragen kurz beantwortet ❓ Darf ich als Beamter Mitglied der AfD sein?

Ja – solange die Partei nicht verboten ist. Aber durch die BfV-Einstufung als „gesichert rechtsextrem" steigen die dienstrechtlichen Risiken erheblich.

❓ Muss ich meine AfD-Mitgliedschaft offenlegen?

Nein. Es besteht keine Offenlegungspflicht. Allerdings können Behörden im Rahmen von Ermittlungen (z. B. durch Internetrecherche oder Hinweise) Kenntnis davon erlangen.

❓ Reicht es schon, AfD gewählt zu haben?

Nein. Die bloße Wahlentscheidung ist durch das Wahlgeheimnis geschützt und kann nicht zu Konsequenzen führen.

❓ Wann droht mir ein Disziplinarverfahren?

Wenn Sie öffentlich rechtsextreme Inhalte verbreiten, AfD-Veranstaltungen organisieren oder Parteifunktionen ausüben, kann das als Dienstvergehen gewertet werden.

❓ Was kann mir im schlimmsten Fall passieren?

Je nach Schwere des Verstoßes reicht die Spannbreite von einer Ermahnung über eine Degradierung bis zur vollständigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kündigungsschutzkanzlei JURA.CC berät Sie kompetent zu Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung.

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