Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten

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Am 18.08.2006 ist das AGG in Kraft getreten. Neben seinem Anwendungsbereich im allgemeinen Zivilrechtsverkehr beinhaltet das AGG den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung. Nach seinem Gesetzeswortlaut soll das AGG vor Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

Bezüglich des Beschäftigtenschutzes erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich prinzipiell auf alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen einschließlich der in Heimarbeit Tätigen. Im sachlichen Anwendungsbereich erstreckt sich der Schutz auf den Bereich des Arbeitsrechts, wobei Bereichsausnahmen bei der betrieblichen Altersvorsorge und beim Kündigungsschutz normiert sind.

Den Arbeitgebern werden durch das AGG eine Reihe neuer Pflichten auferlegt, die ihre Auswirkungen insbesondere in der betrieblichen Organisation sowie im Personalauswahlverfahren haben dürften.

Die Rechtsfolgen einer verbotswidrigen Benachteiligung sind neben der Unwirksamkeit von benachteiligenden Vereinbarungen ein Beschwerderecht der Beschäftigten, ein Leistungsverweigerungsrecht sowie der Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.