Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Stellenausschreibung, Berufseinsteiger, Altersdiskriminierung, Diskriminierung, Entschädigung, AGGSuche nach Berufseinsteiger kann andere Stellenbewerber benachteiligen
Bewerber können von einem potenziellen Arbeitgeber, wenn sie beispielsweise aufgrund des Alters diskriminiert wurden, eine Entschädigung verlangen. Das ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden: Eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten hatte eine Stellenanzeige geschaltet, die sich an Berufseinsteiger gerichtet hatte.

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Der Bewerber, ein 60jähriger Rechtsanwalt mit Berufserfahrung bewarb sich und wurde nicht eingestellt, weil sich die Gesellschaft anderweitig entschieden hatte.
Trotz Diskriminierung: Bewerbung muss ernsthaft sein
Daraufhin klagte der Bewerber. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, weil das Gericht an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung Zweifel hatte und diese als rechtsmissbräuchlich ansah. Die Berufungsinstanz wies darauf hin, dass die Stellenanzeige tatsächlich altersdiskriminierend sei. Gleichzeitig wies das Gericht trotzdem darauf hin, dass auch nach seiner Ansicht der Bewerbung die notwendige Ernsthaftigkeit fehlen dürfte. Nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden, nahm der Kläger die Berufung zurück.
Das Urteil zeigt deutlich, dass eine nicht ordnungsgemäß formulierte Stellenanzeige für den Arbeitgeber finanzielle Einbußen haben könnte. Allerdings können nur Bewerber Entschädigungsansprüche stellen, die mit der Bewerbung auch das Ziel verfolgen, die Stelle tatsächlich erhalten zu wollen.
(LAG Düsseldorf, 13 Sa 1198/13)
Janus Galka, LL.M. Eur.
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