Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorstellungsgespräch
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vorstellungsgespräch, AnfahrtskostenWann kann man sich die Kosten für ein Bewerbungsgespräch erstatten lassen?
Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Lädt der Arbeitgeber potentielle Bewerber auf einen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch ein, ist er grundsätzlich zur Übernahme der anfallenden Kosten des potentiellen Bewerbers verpflichtet. Hierbei ist allerdings zu differenzieren.
- Bewerber haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für ein Vorstellungsgespräch anfallen. Hierzu gehören neben den Fahrtkosten auch die Übernachtungs -und Verpflegungskosten. Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Belastungen und späterer Streitigkeiten ist es für den Arbeitgeber unbedingt ratsam, eine genaue Regelung über den Umfang der zu erstattenden Kosten bereits vorab zu treffen. Dies sollte der zuständige Personaler dem Bewerber vor dem Gespräch zukommen lassen.
- Wann muss ein potentieller Arbeitgeber die Kosten für ein Vorstellungsgespräch nicht erstatten? Wenn er die Erstattung der Kosten von vorneherein ausgeschlossen hat. Hierauf muss der Personaler vor dem Vorstellungsgespräch unmissverständlich hingewiesen haben. Am besten erfolgt der Kostenausschluss vorab per Brief oder per E-Mail, in dem die Einladung zu dem Vorstellungsgespräch erfolgt ist.
Ist die Erklärung nicht unmissverständlich, muss also erst nachgefragt werden, kann es u.U. zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, die der potentielle Arbeitgeber verliert.
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Können auch nur Teile der Kosten übernommen werden?
- Wenn der potentielle Arbeitgeber hingegen nur teilweise die Kosten erstatten möchte, so muss er dies ebenfalls ausführlich und unmissverständlich tun. Dies kann z.B so aussehen: "Wir übernehmen ausschließlich die Anreisekosten mit der Deutschen Bahn 2er Klasse vom Bewerberwohnort zum Bewerbungsgespräch und wieder zurück."
- Bei sehr qualifizierten Bewerbern auf eine gegebene Position wird der Arbeitgeber ein großes Interesse daran haben, einen starken Anreiz für den Arbeitsvertrag zu schaffen und neben den Fahrkosten auch den Hotelaufenthalt übernehmen wollen.
- Wurde keine Regelung getroffen und wurde der Arbeitnehmer zum Gespräch geladen - oder wurde dessen Bitte um persönliche Vorstellung nachgekommen -, dann greift § 670 BGB. Die Folge ist, das der Bewerber Anspruch auf Fahrkosten und Aufenthaltskosten hat.
Formulierungsbeispiele für Arbeitgeber:
Ausgehend von Ihrem in der Bewerbung angegebenen Wohnort übernehmen wir die Kosten Ihrer Anreise zu dem Vorstellungsgespräch bis zu einer Höhe der Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln der zweiten Klasse. Etwaige sonstige Vorstellungskosten (z.B. Hotel-und Verpflegungskosten) werden nicht erstattet.
Fazit für das Bewerbungsgespräch:
Durch entsprechende Vorsorge lassen sich Streit über Fahrt- und Aufenthaltskosten des potentiellen Bewerbers vermeiden.
Je qualifizierter die zu besetzende Stelle ist, desto eher werden mehr Fahrt- und auch Aufenthaltskosten übernommen.
Wichtig!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
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