Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann vererbt werden
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Urlaubsanspruch, vererbbar, Arbeitnehmer, Tod, UrlaubsabgeltungHat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch Urlaubsansprüche, haben die Angehörigen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage die Rechte von Arbeitnehmern beziehungsweise deren Hinterbliebenen gestärkt. Der Anspruch auf Urlaub und dessen Abgeltung verfällt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Erben können sich den Urlaub auszahlen lassen (Az. C -118/13).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gingen Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und wandelten sich nicht in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um. Aus diesem Grund konnte ein Urlaubsanspruch nicht vererbt werden. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht noch im März 2013 vertreten (Az. 9 AZR 532/11).
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Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund personeller Engpässe über Jahre seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte. Sein Arbeitgeber hatte die Möglichkeit eingeräumt, den Urlaub anzusammeln. Am Ende hatte er 140,5 Urlaubstage auf dem Konto. Allerdings erkrankte der Arbeitnehmer schwer und verstarb, ohne den Urlaub in Anspruch nehmen zu können. Seine Witwe machte Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. Vor den deutschen Arbeitsgerichten scheiterte die Witwe.
Europäischer Gerichtshof: Tod des Arbeitnehmers darf nicht zum Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen
Der Europäische Gerichtshof gab der Witwe heute Recht. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellten. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Hinterbliebene sollten prüfen, ob Urlaubsansprüche bestanden
Damit sieht der Europäische Gerichtshof in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod keinen Unterschied zu einer Beendigung durch Kündigung oder durch Eintritt in den Ruhestand. Für diese Fälle war bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse noch Urlaubsansprüche hat, Anspruch auf Vergütung dieser Urlaubstage hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird.
Nach diesem Urteil ist damit zu rechnen, dass auch deutsche Gerichte ihre Rechtsprechung ändern. Für die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern lohnt es sich also, zu prüfen, ob noch Urlaubsansprüche bestanden haben. Von dem Arbeitgeber kann dann die Abgeltung dieser Ansprüche verlangt werden.
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