Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen - Die Änderungskündigung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsbedingungen, Änderungskündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag
4,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Was nun?

Von einer Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer [1]  das bestehende  Arbeitsverhältnis kündigt, und ihm gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (z.B. niedrigeres Arbeitsentgelt, geänderte Arbeitszeiten).

Was können Sie als Arbeitnehmer nun tun?

1. Sie können das Angebot ablehnen, weil Sie die geänderten Bedingungen des neuen Arbeitsvertrags nicht akzeptieren. Da der Arbeitgeber Ihnen aber eine Kündigung ausgesprochen hat, müssen Sie sich im Wege der Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Das Gericht überprüft nun, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Wenn das Gericht das bejaht, endet das Arbeitsverhältnis. Diese Möglichkeit kommt also nur in Betracht, wenn Sie auf gar keinen Fall zu den geänderten Bedingungen arbeiten möchten. Hier geht es also um „alles oder nichts"…

2. Sie können das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortgeführt.

3. Die  für Sie als Arbeitnehmer in der Regel beste Möglichkeit ist indes, das Angebot nur vorbehaltlich anzunehmen. Sie teilen dem Arbeitgeber dann schriftlich mit, dass Sie das Angebot nur annehmen „unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind". Gleichzeitig müssen Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Bis zur gerichtlichen Entscheidung besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fort. Erkennt das Gericht, dass die Änderungen tatsächlich gerechtfertigt sind, besteht das Arbeitsverhältnis auch danach zu den neuen Bedingungen fort. Erkennt das Gericht allerdings, dass die Änderungen ungerechtfertigt sind, so wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgeführt. Dieses Verfahren ist für den Arbeitnehmer also sehr vorteilhaft, da er die Sicherheit hat, auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens noch eine Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber zu haben.

Wie lange haben Sie Zeit zu reagieren?

Besonders wichtig ist, dass Sie binnen 3 Wochen nach dem Erhalt des Änderungskündigungsschreibens reagieren. Wenn die Frist verstrichen ist, ist das Arbeitsverhältnis in aller Regel beendet. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Klage vom Gericht nachträglich zugelassen werden (z.B. der Arbeitnehmer nimmt erst 4 Wochen nach dem Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten von ihm Kenntnis, da er sich im Urlaub befand).

Wer kann Ihnen helfen?

Grundsätzlich brauchen Sie sich in der 1. Instanz (also vor dem Arbeitsgericht) nicht vertreten zu lassen. Sie können mit Ihren Unterlagen zur Rechtsantragsstelle bei Ihrem Arbeitsgericht gehen, und dort die Klage fertigen lassen. Überlegen Sie sich jedoch gut, ob Sie der Situation vor Gericht (vor allem in einer Verhandlung) gewachsen sind. Machen Sie sich bewusst, dass sich der Arbeitgeber oft durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vertreten lässt.

Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, sich Hilfe von einem Rechtsanwalt zu holen. Wenn Sie rechtschutzversichert sind, ist dies sogar dringend anzuraten. Sie sollten dann kein unnötiges Risiko eingehen. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie in der Regel auch dort nach Rechtsschutz nachsuchen.



[1] Es wird in dem Artikel die männliche Form verwandt; selbstverständlich sind aber auch weibliche Arbeitnehmerinnen gemeint.