Arbeitgeber darf Arbeitnehmer Deutschkurs verordnen

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Die Aufforderung zur Verbesserung der Deutschkenntnisse stellt keine Diskriminierung dar

Der Chef verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn er einem schlecht deutsch sprechenden Mitarbeiter vorschreibt, einen Deutschkurs zu besuchen.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatz vom Unternehmen fordern, nur weil er dazu aufgefordert wurde, einen Deutschkurs zu besuchen (vgl. Urteil vom 22.6.2011, Aktenzeichen 8 AZR 48/10).

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter Kundenkontakt und musste daher wenigstens ein bisschen Deutsch können. Die Deutschkenntnisse des seit langem im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiters hatten in den vergangenen Jahren nachgelassen. Deshalb ordnete der Arbeitgeber mehrfach an, dass der Arbeitgeber seine Deutschkenntnisse auffrischt. Der Mitarbeiter sah sich durch wiederholte Aufforderungen und durch eine Abmahnung bedrängt und wegen seiner Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Er forderte vom Arbeitgeber 15.000 € Schadensersatz wegen Diskriminierung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Diskriminierung vorlag und dass der Arbeitgeber keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Aufforderung, besser Deutsch zu lernen habe nämlich – so die Richter – nichts mit der ethnischen Herkunft des Mitarbeiters zu tun, sondern nur mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen. Die Richter konnten kein diskriminierendes Verhalten der Geschäftsleitung erkennen. Die Richter waren überzeugt davon, dass es der Geschäftsleitung ausschließlich um das Erlernen bzw. Wiedererlernen deutscher Sprachkenntnisse ging.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Der Fall zeigt, dass Sie einem schwach deutsch sprechenden Mitarbeiter grundsätzlich einen Deutschkurs verordnen dürfen, ohne die Rechtsfolgen einer Diskriminierung im Sinne des AGG befürchten zu müssen. Sollte sich der Mitarbeiter weigern, kommt eine Abmahnung und bei weiterer Weigerung unter Umständen sogar eine Kündigung in Frage, falls die Deutschkenntnisse des Mitarbeiters seit seiner Einstellung nachgelassen haben und ein besseres Sprachniveau für die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit objektiv erforderlich ist.