Arbeitgeber kann Arbeitnehmer nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer gekündigt hat

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Keine Verkürzung der Kündigungsfrist durch Abkehrwille

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 17.07.2019 zum Aktenzeichen 3 Ca 500/19 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis mit längerer Kündigungsfrist kündigte, nicht deshalb vom Arbeitgeber mit kürzerer Frist gekündigt werden kann. Die Richter stellten fest, dass der in der Mitarbeiterkündigung liegende Abkehrwille vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist ausreicht.

Aus der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.08.2019 ergibt sich:

Jens Usebach
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Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Der Kläger informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung. Mit Urteil vom 17.07.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.