Arbeitgeber kann Elternteilzeit ablehnen, wenn kein Bedarf an der Arbeitskraft besteht
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Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.4.2008, 9 AZR 380/07 klargestellt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf für den in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer hat.
Während die Inanspruchnahme von Elternzeit von einer Zustimmung des Arbeitgebers nicht abhängig ist, kann der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Elternteilzeit entgegenstehende dringende betriebliche Gründe einwenden. Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn kein Bedarf an der Arbeitsleistung besteht. Dies gelte nach dem BAG auch dann, wenn das Verlangen nach Elternteilzeit gleichzeitig mit der Anzeige der Elternzeit geltend gemacht werde. Der Argumentation des klagenden Arbeitnehmers, wenn er sogar einen vollständigen Freistellungsanspruch habe, könne er auch die Reduzierung der Arbeitskraft verlangen, folgte das BAG nicht.