Arbeitslosengeld während unbezahlter Freistellung?

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Was wenn die Impfnachweispflicht kommt?

Ab 15.03.2022 kommt die Impfnachweispflicht in Pflegeberufen etc.

Viele ungeimpfte Mandanten fragen mich, ob es während einer unbezahlten Freistellung eine Möglichkeit gibt, Arbeitslosengeld zu bekommen.

Matthias Richter
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Die Antwort ist: Ja.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld ist aber an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer,

  • arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmer:in ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit ist die Kündigung des Arbeitsvertrages keine Voraussetzung. Beschäftigungslosigkeit tritt - u. a. - auch bei einer unwiderruflichen Freistellung oder bei widerruflicher Freistellung, wenn der/die Arbeitnehmer:in das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt, ein. Die fehlende Anerkennung des Direktionsrechts des Arbeitgebers wird durch die Arbeitslosmeldung deutlich.

Neben der Beschäftigungslosigkeit müssen aber auch eigene Bemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit unternommen werden und als wesentliches Merkmal der Verfügbarkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausgeübt werden können und dürfen.

Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar. Die Vermittlungsbemühungen erstrecken sich demnach nicht ausschließlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Ein fehlender Immunitätsnachweis hat keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit und somit auf den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsspezifisch zu bewerten ist. Ein „bloßes“ Abwarten der/des Arbeitnehmer:innen, ob der Arbeitgeber die Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt beendet, ist also nicht ausreichend.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld werden Kund:innen von der Arbeitsagentur grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Unter bestimmten Umständen übernimmt bzw. erstattet die Arbeitsagentur auch Beiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während dem Arbeitslosengeldbezug nicht abgeführt. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erst ab dem 2. Monat entrichtet. Rentenversicherungspflicht liegt in dieser Zeit nicht vor, so dass keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings erstattet die Arbeitsagentur Meldungen zu Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung. Als Anrechnungszeiten werden auch Sperrzeiten gemeldet, wenn sie innerhalb einer Bewilligung liegen.

Rechtsanwalt
Matthias Richter
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