Arbeitsrecht und Corona
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Corona, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Quarantäne, Lohn, CoronavirusWichtige Hinweise für Arbeitnehmer
Corona ist in aller Munde – schnell kommt man in die Gefahr, in Quarantäne gesteckt zu werden oder aber Schulen und Kitas schließen und man weiß nicht, wie man diese Quarantänezeit überbrücken soll.
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, was muss ich beachten? Wie verhalte ich mich, um nicht gekündigt zu werden?
In Heinsberg wurden bereits Schulen und Kindergärten vorübergehend geschlossen. Corona breitet sich immer mehr aus.
Ich habe keine Möglichkeit der Kinderbetreuung
Viele Menschen sind verunsichert, was Arbeitnehmer alles dürfen und was nicht.
Allerdings haben nicht alle Mamis und Papas als Arbeitnehmer so viel Urlaub, um die Zeit der Quarantäne zu überbrücken, z.B. weil die Urlaubstage schon über das Jahr verteilt verplant wurden und mit anderen Arbeitnehmern bestimmte Zeiten abgestimmt sind.
Werden nunmehr aufgrund von Corona Schulen und Kindergärten geschlossen, kann der Arbeitnehmer, sofern es keine andere zumutbare Möglichkeit der Betreuung für dessen Kind(er) gibt, im Notfall zu Hause bleiben. Dann müsste das volle Gehalt ausgezahlt werden.
Dies gilt aber nur, wenn keine andere Ersatzbetreuung möglich war (keine Großeltern, Freunde, Tagesmutter etc. vorhanden), was im Zweifel vom Arbeitnehmer zu beweisen wäre. Hier ist die Frage der Zumutbarkeit auch ein Thema: Wie weit muss man fahren, um z.B. zur Oma zu gelangen, kann eine Freundin aufpassen oder die Nachbarin?
Kann man als Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?
Dabei kann sich der Arbeitnehmer auf § 616 BGB berufen, indem er ohne eigenes Verschulden bzw. aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann.
Wichtig ist vielmehr, eine Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden und ggf. Homeoffice anzubieten oder den Überstundenabbau.
Befindet sich ein Arbeitnehmer in Quarantäne, ist nicht krankgeschrieben und hat einen Homeofficeplatz, so ist die Arbeit im Homeoffice weiterzuführen.
Wird allerdings der gesamte Betrieb geschlossen, so bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt weiter ausgezahlt und muss sich dies nicht als Urlaubstag oder Überstundenabbau anrechnen lassen.
Wie erhält der Arbeitnehmer nun jedoch sein Entgelt?
Ist der Arbeitnehmer selber an Corona erkrankt, so hat er ganz normal einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. EntgeltfortzahlungsGesetz.
Wurde der Arbeitnehmer jedoch von der Behörde behördlich unter Quarantäne gestellt, so erhält er diese Lohnfortzahlung nicht.
Es gilt § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall den Lohn weiter und kann seinen Anspruch bei der zuständigen Behörde binnen 3 Monaten einfordern.
Wie verhält es sich in hinsichtlich Corona risikogeneigten Berufen wie in Bus, Bahn, Taxi, Einzelhandel? Schließlich ist man dort gezwungenermaßen mit möglichen Virusträgern auf engem bis engstem (Bus, Taxi) zusammengepfercht. Im Grunde eine Unzumutbarkeit, wenn nicht gar (grund-)rechtlich bedenklich, Stichwort körperliche Unversehrtheit.