Arbeitsverhältnis aufgrund jahrelanger Mitarbeit als Subunternehmer

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Gericht: Freie Mitarbeiter sind Arbeitnehmer, wenn unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt

Ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt und mit wem, muss aufgrund der jeweiligen Tatsachen festgestellt werden. Dabei ist vor allem maßgeblich, inwieweit der Mitarbeiter in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Nicht jede aufgrund eines Vertrages als freier Mitarbeiter beschäftigte Person ist tatsächlich Selbständiger.

Jahrelange Arbeit in Betriebsräumen des Arbeitgebers begründen Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.08.2013 entschieden (Az.: 2 Sa 6/13) entschieden, dass bei einem jahrelangen Einsatz von Fremdpersonal in Betriebsräumen und mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers, ohne Rücksicht auf einen geschlossenen Subunternehmervertrag (Werkvertrag), ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

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Hintergrund: Die Kläger hatten mit einem IT-Unternehmen Verträge für freie Mitarbeiter geschlossen und waren auf dem Papier als Selbständige tätig. Das IT-Unternehmen war wiederum im Rahmen eines Werkvertrages als Subunternehmen für die Daimler AG tätig. Die Kläger waren dabei von 2001 bis Ende 2011 ausschließlich für Daimler AG beschäftigt. Sie argumentierten, sie seien Arbeitnehmer der Daimler AG. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz war die Berufung erfolgreich.

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer in Betriebsorganisation eingegliedert sind

Das LAG war der Überzeugung, dass der Einsatz der Kläger bei Daimler im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist. Eine Arbeitnehmerüberlassung liege dann vor, wenn die Arbeitnehmer in den Betrieb, d. h. Daimler, eingegliedert gewesen seien und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten hätten. Dabei komme es nicht auf die Vereinbarung zwischen dem vermeintlichen Subunternehmer und dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich anders ausgestaltet waren. Eine solche Eingliederung sei bei den Klägern anzunehmen, da diese jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten für diese tätig gewesen wären. Somit sei nach einer Gesamtbetrachtung von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, zwischen Klägern und Daimler liege ein Arbeitsverhältnis vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ die Revision zu. Dennoch ist es eine interessante Entwicklung der Rechtsprechung, denn viele Unternehmen versuchen gerade durch Einsatz von Subunternehmen, möglichst wenig Personalverantwortung zu übernehmen.

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