Arbeitsvertrag Pflege

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Gestaltungschancen für Arbeitgeber

Der Arbeitsvertrag hat in der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitsbedingung eine hohe Bedeutung, die in der Praxis nur allzu oft nicht erkannt wird. Nicht selten wird der Arbeitsvertrag nur als Förmlichkeit begriffen, die eben erfüllt werden muss, um „irgend etwas schriftliches“ zu haben. Hierzu wird oft ein „Formular-Arbeitsvertrag“ verwendet, der als ausreichend erachtet wird und möglicherweise noch aus der PDL-Ausbildung existiert.

Dabei kann ein individuell ausgestalteter Arbeitsvertrag viel leisten für die Vertragsparteien, abgesehen von dem Umstand, dass kein rechtlich veralteter Formularvertrag mit erheblichen rechtlichen Risiken verwendet wird.

1. Individueller Vertrag

Ein Formularvertrag mag die Erfordernisse des Nachweisgesetzes erfüllen, doch gehen die Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber in der Pflege weit über das hinaus, wenn ein individueller Arbeitsvertrag für das Pflegepersonal erstellt wird.

Insbesondere, wenn auf ein das jeweilige Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, der etwaige Einzelheiten zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses regelt, sollte sich der Arbeitgeber eben nicht auf die Mindestbestandteile beschränken. 

Für den Arbeitgeber bietet sich durch die individuelle Gestaltung des Arbeitsvertrags die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach den Bedürfnissen des Betriebs auszurichten und zu gestalten. Zudem besteht die Gewissheit, dass die vertraglichen Regelungen der aktuellen Rechtslage entsprechen und somit keine „teuren Überraschungen“ aus veralteten Formalvertragsregelungen erwartet werden müssen.

2. Vertragliche Regelungen in der praktischen Pflege

In der konkreten Ausgestaltung des Pflegealltags einer Pflegekraft sind bestimmte Regelungen unabdinglich, ohne die in der Pflege nicht sinnvoll gearbeitet werden und die von Betrieb zu Betrieb ganz unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen.

Natürlich sind hier in erster Linie klassische Punkte zu nennen, die einer arbeitsvertraglichen Regelung zugänglich sind und nicht fehlen sollten, wie z.B. die Klärung des Tätigkeitsbereichs, Vergütung und Zuschläge, Arbeitsort und die Arbeitszeiten (täglich, wöchentlich, Schichtdienst, Wochenend- und Feiertagsarbeit, u.a.). Des weiteren sind zu nennen die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses, Urlaubsregelung, Nebentätigkeit, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und v.m.

Ein herausragender Bereich in der Pflege ist aber z.B. die Arbeitszeitregelung, die bei fehlen einer tarifrechtlichen Regelung, einer individuellen Gestaltung im Arbeitsvertrag bedarf. Ansonsten besteht keine grundsätzliche Verpflichtung der Pflegekraft z.B. Feiertagsarbeit, Schichtdienste oder Wochenendarbeit zu leisten.

Auch die mögliche Situation der Kündigung vor Arbeitsantritt wird oftmals unterschätzt und erfährt keine (besondere) Beachtung in älteren Formulararbeitsverträgen. Da die Kündigung vor Arbeitsantritt aber grundsätzlich statthaft ist, kann der Arbeitgeber hier in die Situation geraten, plötzlich und schnell Ersatz finden zu müssen. Durch klare Vertragsregelungen kann dieser Situation vorgebeugt werden. Obwohl die Kündigung selbst nicht zu verhindern ist, können doch vertragliche Gestaltungen betroffen werden, um nicht den sofortigen und ersatzlosen Wegfall einer wohlmöglich dringend benötigten Pflegekraft kompensieren zu müssen.

In dem hart umkämpften Pflegesektor, in dem qualifizierte Fachkräfte ein Mangel sind, stellt sich auch die Frage nach etwaigen Wettbewerbsverboten und wie ein Arbeitgeber Abwerbungsversuche von Konkurrenten unterbinden kann. Individuell gestaltete Vertragsregelungen und Arbeitsbedingungen können hier vereinbart werden, um entsprechendes „Fehlverhalten“ der Arbeitnehmer zu verhindern.

Auch entsprechende Vertragsstrafenregelungen, natürlich im Rahmen des rechtlich zulässigen, sind denkbar bei Verstoß gegen fundamentale Vertragsbestandteile, z.B. der Kündigung vor Arbeitsantritt oder dem Verstoß gegen ein etwaiges Wettbewerbsverbot. Sie haben eine grundsätzlich abschreckende Wirkung und können daher präventiv bewussten Vertragsverletzungen vorbeugen. Hier ist insbesondere auf den rechtlichen erlaubten Rahmen der Vertragsstrafe zu achten, um dieser nicht ihrer beabsichtigten Wirkung zu berauben.

3. Abschlussbemerkung

In der Pflege sind individuell ausgearbeitete Arbeitsverträge ein sehr probates Mittel, um Arbeitsbedingungen zu gestalten und sie den jeweiligen betrieblichen Bedingungen und Bedürfnissen anzupassen. Dort, wo ein Formularvertrag aus früheren Tagen diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird und rechtlich veraltete und damit ggf. „gefährliche“ Regelungen enthält, können individuell gestaltete Arbeitsverträge dem Arbeitgeber in der Pflege ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit geben, die auf einem umkämpften Markt „Pflege“ durchaus wünschenswert ist.