Arbeitsvertrag contra Tarifvertrag
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, GünstigkeitsprinzipArbeitsvertrag enthält andere Regelungen als ein anwendbarer Tarifvertrag
Es ist nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass in einem Arbeitsvertrag andere Regelungen enthalten sind, als in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag. Es stellt sich daher die Frage, welche Regelung vorrangig ist, soweit im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen enthalten sind.
Ein anwendbarer Tarifvertrag gilt gemäß Tarifvertragsgesetz (TVG) zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stets unmittelbar. Das hat zur Folge, dass die Regelungen eines Tarifvertrages stets Wirkung entfalten bzw. einzuhalten sind, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung oder Bestätigung durch den Arbeitgeber bzw. dem betroffenen Arbeitnehmer bedarf. Des Weiteren wird durch das Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt, dass Tarifverträge zwingend gelten, vgl. §4 Abs. 1 TVG. Aus diesem Grund unterliegen die Regelungen des Tarifvertrages nicht der Freiwilligkeit und können daher auch nicht von vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verändert oder ausgelegt werden. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Regelung, durch die tarifvertragliche Leistungen verneint oder verändert werden, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des Geltungszwangs dar.
Die benannten Grundsätze führen dazu, dass die Regelungen des Tarifvertrages gegenüber den arbeitsvertraglichen Regelungen immer vorgehen, sog. Tarifvorrang. Ist in einem Arbeitsvertrag daher eine für den Arbeitnehmer schlechtere Regelung enthalten, hat die Regelung im Tarifvertrag zu dem gleichen Sachverhalt Vorrang. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich aus diesem Grund unmittelbar auf den Tarifvertrag berufen und die Einhaltung der darin enthaltenen Regelung fordern. Soweit der jeweilige Arbeitsvertrag keine Regelung zu einem bestimmten Sachverhalt des Arbeitsverhältnisses enthält, sind die Regelungen des anzuwendenden Tarifvertrages ebenfalls unmittelbar anwendbar.
Der Tarifvorrang kann dann unbeachtlich sein, soweit im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass von diesem durch Regelungen des Arbeitsvertrages abgewichen werden darf oder der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger ist, sog. Günstigkeitsprinzip.
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