Arbeitszeit und Überstunden müssen aufgezeichnet werden!

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, EUGH, Überstunden, Aufzeichung, Arbeitsrecht, Glatzel
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Neues Urteil des EUGH zu Überstunden!

In Deutschland gingen den Arbeitnehmern bisher gewaltige Summen an Lohnforderungen verloren, weil durch den Arbeitgeber geleistete Überstunden schlichtweg nicht aufgezeichnet wurden. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu nunmehr entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist sämtliche Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Ferner muss der Arbeitgeber nunmehr die Aufzeichnungen auch auf seine Richtigkeit überprüfen.  Hierdurch soll verhindert werden, dass die Mitarbeiter nach dem Ausstechen unbezahlt weiterarbeiten.

Hat der Arbeitnehmer nämlich auf Weisung des Arbeitgebers Überstunden geleistet, hat er Anspruch auf eine Gegenleistung. Diese kann in einem Freizeitausgleich oder in Bezahlung bestehen. Oftmals wird in Tarifverträgen auch die Zahlung von Überstundenzuschlägen geregelt.

Marcus Alexander Glatzel
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht

Häufig kommt es auch vor, dass durch Arbeitsverträge geregelt wird, dass sämtliche Überstunden mit dem Grundlohn bezahlt sind. Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, da er nicht wissen kann wie viele Überstunden er für den Grundlohn ableisten muss. Der Arbeitsvertrag hat daher genau festzulegen welche maximale Anzahl von Überstunden durch den Grundlohn bezahlt werden.

Werden die abgeleisteten Überstunden nicht freiwillig bezahlt, dann müssen diese vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Bisher konnte es hierbei schwierig werden.

In der Vergangenheit war es so, dass der Arbeitnehmer beweisen musste, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ferner musste er nachweise, dass die Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet wurden und ihre Ableistung ihm bekannt war. Nunmehr muss aber das Unternehmen dem Gericht eine umfassende Arbeitszeitaufzeichnung vorlegen. Ergeben sich hieraus die Überstunden, hat der Arbeitgeber praktisch keine Möglichkeit ihre Anordnung und das Bekanntsein zu bestreiten. Kann er dagegen nicht solche Aufzeichnungen vorlegen, dann werden die Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Überstunden als zugestanden angesehen. Dies dürfte sehr vielen Klagen wegen Überstunden zum Erfolg verhelfen.

 

Unser Tipp !

Klagen wegen Überstundenabgeltung können weiterhin durchaus kompliziert sein. Die obigen Ausführungen fußen auf europäischem Recht, das der deutsche Gesetzgeber bisher nicht in deutsches Recht vollständig umgesetzt hat. Es ist daher damit zu rechnen, dass viele Arbeitsgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung handeln, somit der Beweis der Erbringung der Überstunden erschwert wird. Aufgabe des Anwaltes ist es dann, das Gericht auf die europäische Gesetzeslage und die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hinzuweisen. Das zuständige Arbeitsgericht könnte dann gehalten sein, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Ihre

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com