Arbeitszeitenerfassung
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Richtlinie, elektronische, Erfassung, VertrauensarbeitszeitRechtslage Stand September 2024
Die Arbeitszeitenrichtlinie der EU
Mit Beschluss vom 13-September 2022 hatte der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer inklusive Pausen, aufzuzeichnen.
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Diese Entscheidung war nicht weiter verwunderlich, denn vorgehend hatte der Europäische Gerichtshof EuGH am 14. Mai 2019 entschieden, dass die europäische Arbeitszeitenrichtlinie nur dann effektiv zur Geltung kommt, wenn durch ein objektives System die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfasst würde.
Diese Entscheidung wiederum basiert auf der Richtlinie der EU 2003/88, der so genannten "Arbeitszeitenrichtlinie".
Seitdem ist klar, dass die Arbeitszeit insgesamt vom Arbeitgeber systematisch zu erfassen ist.
Die Frage ist aber wie und auch wer.
Im Referentenenwurf der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist dann das "wie" enthalten.
Danach sollen die Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit täglich elektronisch erfassen. Die Erfassung kann auf den Arbeitnehmer deligiert werden.
Ausnahmen gibt es für leitende Angestellte, Beamte und Wissenschaftler im Entwurf. Das wird stark kritisiert, da der EuGH entschieden hatte, dass alle Arbeitnehmer zu erfassen sind.
Auch Vertrauensarbeitszeitregelungen sollen weiterhin möglich sein. Das heißt eine zeitliche Vorgabe für die Erledigung eines Projektes weiterhin möglich sein. Das ist vom Urteil des EuGH gedeckt.
Ob der Referentenentwurf je ein Gesetz wird, steht Ende September 2024 in den Sternen.
Rechtsanwalt
Andreas Orth LL.M.Eur.
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