Arbeitszeugnis und arbeitsrechtlicher Berichtigungsanspruch

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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Zu den Mindestanforderungen an ein Zeugnis gehört die Unterschrift des Ausstellers. Zeugnisse müssen in äußerlich korrekter Form, also auf ordentlichem, haltbarem Papier, ohne Tipp- und Rechtschreibfehler, ohne Korrekturen, Flecken oder Streichungen verfasst sein.

Bei der Anfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses muss der Arbeitgeber die gebräuchliche Gliederung mit den üblichen Grundelementen einhalten:

  • Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Angaben zur Art der Tätigkeit
  • Bewertung von Leistung und Führung

Das Zeugnis hat Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitgebers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Vom Grundsatz her gilt, dass das Zeugnis wohlwollend geschrieben und dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienlich sein soll.

Das Recht des Arbeitgebers, selbst darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt, wird außerdem durch die gesetzlichen Gebote der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 GewO) und Zeugniswahrheit begrenzt; BAG Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 632/07. Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt; BAG, Urteil vom 20. 2. 2001 - 9 AZR 44/ 00. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann; BAG, Urteil vom 10. 5. 2005 - 9 AZR 261/ 04.

Ist es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden (BAG Urteil vom 12.8.2008 a.a.O.). Das Weglassen bestimmter Prädikate oder berufsspezifischer Merkmale ist bei einer im Übrigen positiven Beurteilung zwar grundsätzlich noch kein Hinweis auf deren Fehlen, wenn das Prädikat zu den Selbstverständlichkeiten des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört (Schleßmann in Das Arbeitszeugnis S. 176). Soweit jedoch die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer (unzulässiger) Hinweis für den Zeugnisleser sein (BGH Entscheidung vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69).

Hat der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht beanstandet, so muss er mindestens eine durchschnittliche Leistung bescheinigen. Hier einige vielleicht hilfreiche Formulierungsbeispiele aus Arbeitszeugnissen und deren Bedeutung:

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Sehr gut:"... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten/uneingeschränkten Zufriedenheit erledigt."Alternativ: "in jeder Hinsicht volle Anerkennung", "Spitzenleistung"…

Gut:"... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unser vollen Zufriedenheit erledigt. Alternativ: "Wir waren mit den Leistungen immer voll und ganz zufrieden"…

Befriedigend:"... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt." Alternativ:"stets zu unserer Zufriedenheit", "stets zufrieden stellend"…

Ausreichend: "... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt."

Mangelhaft: "... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen/im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit erledigt." Alternativ:"insgesamt zufrieden stellend", "zum großen Teil zufrieden stellend"…

Ungenügend: "... hat sich bemüht, seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen." Alternativ: "zu erledigen versucht"…

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Ähnlich wie bei der Gesamtbeurteilung verläuft auch die Bewertung der einzelnen Arbeitsleistungen und des Sozialverhaltens. Zu einer sehr guten Bewertung gehört die Betonung der Durchgängigkeit der Leistung ("immer", "stets") und Superlative wie, "uneingeschränkt" oder "vollste". Zur Note "gut" gehört auch ein "immer", allerdings eine Stufe abgeschwächt mit Adverbien wie "voll" oder "besonders". Wenn solche Ausschmückungen fehlen, liegt die Bewertung bei der Note 3 oder sogar darunter.

Bei einer Klage auf inhaltliche Korrektur bzw. Ergänzung des Arbeitszeugnisses muss der Klageantrag unter Angabe des vollständigen Wortlauts des gewünschten Arbeitszeugnisses formuliert werden. Wird auf die Erteilung eines Zeugnisses geklagt, so kann der vor Gericht einzureichende Antrag in etwa wie folgt lauten: „Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein qualifiziertes, seinem beruflichen Fortkommen dienliches Zeugnis zu erteilen."

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