Außerordentliche Kündigung wegen Facebook-Eintrag

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Meinungsfreiheit, außerordentliche Kündigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Facebook, Kündigung
2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Facebook-Eintrag und Meinungsfreiheit

Wann können Äußerungen wie ein Foto eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, zu einer außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen?

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich" d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11).).

Interesse des Arbeitgebers an sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gegen das Interesse des Arbeitnehmers auf Fortbestand abzuwägen

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung oder eines dahingehenden dringenden Verdachts jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.

Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG, Urteil vom 09.06.2011, Az. 284/10).

Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 265/14).

Rassistische und menschenverachtende Äußerungen stellen schuldhafte Pflichtverletzung dar

Die Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist dann verletzt, wenn ein Bild auf einem Facebook-Nutzerkonto nach seinem Erscheinungsbild und Kontext eine rassistische und menschenverachtende Äußerung darstellt.

Zwar handelt es sich bei dem Bild bzw. Foto nebst Textaufschrift um ein Werturteil, das grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fällt. Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Jedoch ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG im konkreten Fall durch § 241 Abs. 2 BGB beschränkt. Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil z. B. als Beleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern zum Beispiel die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az. 2 AZR 265/14).

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigung aufgrund der Beantragung von Elternzeit