Auch beitragsfrei Versicherte können sich auf die Unwirksamkeit der VBL – Startgutschrift berufen

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Nachdem der Bundesgerichtshof die Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unverbindlich erklärt hat (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468), war zunächst umstritten, ob die Rechtsprechung auch für so genannte beitragsfrei Versicherte gilt. Beitragsfrei Versicherte sind diejenigen VBL – Betriebsrentenberechtigte, deren Anwartschaft derzeit beitragsfrei ruht.

Das Landgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben nun in mehreren Verfahren (vgl. u.a. LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 -, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 -, Revision zum BGH eingelegt) die Unverbindlichkeit auch für beitragsfrei Versicherte bestätigt.

Jan General
Rechtsanwalt
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Das Landgericht Karlsruhe führt insoweit aus:

„Die Klage ist vollumfänglich begründet. Bei Zugrundelegung der vertretenen Auffassung ist von der mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgten Unverbindlichkeit seiner Startgutschrift sowie der Unverbindlichkeit auch der darauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung auszugehen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar: Der Kläger hat zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten;  § 18 Abs. 2 BetrAVG  und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung hat aber auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst." (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom  17.07.2009 -6 S 131/08 -).

Im Ergebnis halten die Gerichte die BGH Rechtsprechung auch auf beitragsfrei Versicherte für anwendbar, weil bei der Berechung der Startgutschrift für diesen Personenkreis ebenfalls der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG  (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde gelegt wird und so ebenfalls eine Ungleichbehandlung stattfindet, die mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist.

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