Aufhebungsvertrag mit Abfindung – wann wird keine Sperrzeit verhängt?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig mit einem Aufhebungsvertrag. Dies hat für Arbeitgeber den Vorteil im Gegensatz zu einer Kündigung, dass damit das Risiko einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen wird, welche regelmäßig mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist.

Sperrzeit. Arbeitnehmer bekommen mit dem Aufhebungsvertrag i. d. R. auch eine Abfindung angeboten. Ein Aufhebungsvertrag hat jedoch trotz der Abfindung oft einen großen Nachteil für Arbeitnehmer. Der Aufhebungsvertrag wird als außergerichtlicher Vergleich angesehen. In solchen Fällen verhängt das Arbeitsamt i. d. R. immer eine Sperrzeit von i. d. R. 12 Wochen. Das heißt, dass Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, für meist 12 Wochen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld bekommen.

Sperrzeit umgehen. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt keine Sperrzeit, wenn es einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages oder die Eigenkündigung gibt. Als wichtigen Grund definiert die Arbeitsagentur

  • eine mit Bestimmtheit Inaussichtstellung einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in
  • eine drohende und betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in
  • das Arbeitsverhältnis wird zu dem selben Zeitpunkt beendet, wie es auch die drohende Arbeitgeberkündigung tun würde
  • mit der angedrohten Arbeitgeberkündigung würde die Kündigungsfrist eingehalten werden
  • der/die Arbeitnehmer/in ist ordentlich kündbar
  • der/die Arbeitnehmer/in erhält eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, dabei ist es unerheblich, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist
  • der/die Arbeitnehmer/in bzw. Arbeitslose vermeidet objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen.

Sollte einer der genannten Gründe vorliegen, verhängt die Arbeitsagentur i. d. R. keine Sperrzeit. Dieser wichtige Grund ist von Amts wegen zu prüfen, das heißt, der/die Arbeitslose muss keinen gesonderten Antrag o. Ä. stellen, damit dies geprüft wird. Jedoch ist Arbeitslosen trotzdem dringend anzuraten, dass, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sie dies gegenüber der Bundesagentur auch nachweisen.

(Quelle: Fachliche Weisungen – Arbeitslosengeld zu § 159 SGB III der Bundesagentur, Stand 04/2018, Punkt 159.1.2.1.1)

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten, auf die jeweilige Situation zu reagieren. Möglicherweise sind Ihre Handlungsoptionen besser als Sie zunächst annehmen.

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