Ausbildung in der Corona-Pandemie – Homeoffice, Berufsschule & Kündigung

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Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG hat der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden, damit den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird.

Jens Usebach
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Gleichzeitig soll die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

Der Ausbildende muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann.

Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet.

Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, wobei die Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte in Erwägung zu ziehen ist.

Dies beugt einer eventuellen Versäumnis von Unterrichtsstoff vor und vermeidet eine eventuelle erforderliche Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses.

Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit des Ausbildenden kann aber grundsätzlich keine Dauerlösung sein.

Mobiles Arbeiten kann nur für die Vertiefung von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten in Betracht kommen und muss durch den Ausbildenden kontrolliert werden.

Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt werden.

Arbeitgeber, die Ausbilden, sollten daher Kontakt mit den Auszubildenden halten und die Arbeitsfortschritte miteinander abstimmen.

Das kann beispielsweise per E-Mail oder per Videokonferenz erfolgen, in der der Arbeitgeber als Ausbilder als Ansprechpartner zur Verfügung steht und auch etwaige Arbeitsergebnisse kontrolliert.

Die Ausbildungsbetriebe sollten auch die Vorgaben der Berufsschulen zum Distanzunterricht berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen daher die Auszubildenden entsprechend dem Stundenplan für die Teilnahme am Distanzunterricht und für die Bearbeitung von Aufgaben in vollem Umfang nach § 15 BBiG freistellen.

Die Corona-Pandemie ist kein “wichtiger Grund“ für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.

Ausbleibende Umsätze, sowie etwaige daraus resultierenden Liquiditätsprobleme stellen grundsätzlich keinen Grund für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses dar.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.