Ausschluss der Scheinselbstständigkeit bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber?
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Scheinselbstständigkeit, Auftraggeber, Arbeitnehmer, Selbstständigkeit, SelbständigkeiAusgangsfrage Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit?
Zahlreiche Auftraggeber fürchten eine Prüfung durch die Rentenversicherung oder aber Statusfeststellungsklagen bzw. Kündigungsschutzklagen von vermeintlich selbstständigen Mitarbeitern. Die Abgrenzung zwischen tatsächlich selbstständigen Mitarbeitern und scheinselbstständigen Mitarbeitern, die eigentlich Arbeitnehmer sind, stellt sich in der Praxis oftmals ungemein schwierig dar und ist mitunter sogar unmöglich. Problematisch für Auftraggeber: prüft die Rentenversicherung, wird sie fast immer zur Annahme von Scheinselbstständigkeit kommen.
Rentenversicherung wird in zweifelhaften Fällen meistens Scheinselbstständigkeit feststellen
Der Grund dafür besteht darin, dass bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit bzw. Arbeitnehmerschaft, erhebliche Zahlungen häufig über Jahre hinweg rückwirkend fällig werden. Das bedeutet, dass Nachzahlungen für die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Das kann sich mitunter sogar existenzbedrohend für den Arbeitgeber auswirken, wenn die Scheinselbstständigkeit über zahlreiche Jahre hinweg bestand. Das Geld geht an die Rentenversicherung, die die Prüfung vornimmt. Dessen sollten sich Arbeitgeber immer bewusst sein und das auch bedenken, wenn sie die entsprechende Tätigkeit bewerten. Es ist auf jeden Fall Vorsicht geboten. Nicht wenige Auftraggeber unterliegen verschiedenen Irrtümern, wenn es um Scheinselbstständigkeit geht.
Einzelne Prüfung jeder Tätigkeit auch bei mehreren Tätigkeiten
Zu diesen Irrtümern gehört auch die Annahme, dass eine Tätigkeit des Auftragnehmers für mehrere Auftraggeber die Scheinselbstständigkeit ausschließt. Das ist gefährlich falsch. Tatsächlich ist das Argument ein oder mehrere Auftraggeber für die Abgrenzung Arbeitnehmer (Scheinselbständiger) zum freien Mitarbeiter kaum relevant. Die einzelnen Tätigkeiten des Selbständigen werden jeweils für sich geprüft. So kann eine Tätigkeit die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit erfüllen, eine andere vielleicht nicht. Ganz unwichtig ist die Zahl der Auftraggeber auch nicht. Zum einen ist der Anschein von Scheinselbstständigkeit in Fällen vieler verschiedener Auftraggeber nicht so groß, zum anderen ist der Umstand, dass die Leistung am Markt angeboten und abgefragt wird ein wichtiges Kriterium für die Einordnung einer Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Dies zumindest lässt sich damit beweisen.
Scheinselbstständigkeit auf bei häufig wechselndem Auftraggeber nicht ausgeschlossen
Selbst wenn die Auftraggeber häufig wechseln, schützt dies nicht ohne weiteres vor der Annahme von Scheinselbstständigkeit. Auch hier werden die einzelnen Vertragsverhältnisse jeweils gesondert geprüft. Allerdings ist durch die wechselnden Auftraggeber und die relativ kurze Zeit der Tätigkeit der Nachweis einer faktischen Scheinselbstständigkeit schwieriger ist.
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