Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten

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Auch grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten stellen in der Regel einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 6 Ca 1749/12

 „Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal."

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Mit diesen Worten bedrohte ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten. Dieser Vorfall wurde von einem weiteren Mitarbeiter beobachtet. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die dagegen von dem Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hielt die Kündigung aufgrund der strafrechtlich relevanten Bedrohung für rechtswirksam. Entgegen den Darstellungen des Arbeitnehmers konnte nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer zuvor von dem betreffenden Vorgesetzten massiv provoziert worden ist.

Es gilt zu beachten, dass auch (grobe) Beleidigungen des Arbeitgebers, Vorgesetzten und Kollegen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche (und in der Regel fristlose) Kündigung darstellen können. Je nach Fallgestaltung kann im Einzelfall auch eine Abmahnung erforderlich sein. Auch Tätlichkeiten gegenüber den genannten Personen können in der Regel eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Jedoch ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob der entsprechende Arbeitnehmer vorher provoziert wurde.

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