BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit ist rechtens

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Neuestes Urteil klärt Urlaubsansprüche während Kurzarbeit

Das BAG hat in einem aktuellen Verfahren (Az.: 9 AZR 225/21) entschieden, dass der Ausfall ganzer Arbeitstage aufgrund wirksam eingeführter Kurzarbeit zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führen kann.

Kurzarbeit "Null" über mehrere Monate rechtfertigt Urlaubskürzung

Der beklagte Arbeitgeber hatte über mehrere Monate "Kurzarbeit Null" eingeführt und kürzte daraufhin den Jahresurlaub der teilzeitbeschäftigten Klägerin von 14 auf 11,5 Urlaubstage. Laut der nun veröffentlichten Pressemitteilung sah das BAG die Kürzung nun mit Verweis auf die Grundsätze zur Urlaubsberechnung gem. § 3 Abs. 1 BUrlG als rechtens an und bestätigte damit die vorhergehende Entscheidung des LAG Düsseldorf. Die Klägerin blieb damit auch in letzter Instanz erfolglos.

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Andere Rechtsgrundsätze vermochte das BAG weder dem nationalen, noch dem Unionsrecht zu entnehmen. Damit bleibt der 9. Senat den Grundlinien seiner bisherigen Rechtsprechung treu, vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

"Corona-Rechtsprechung geht erneut zu Lasten von Arbeitnehmer*innen

Bereits in einer vorhergehenden Entscheidung zum Thema Lohnanspruch während eines "Lockdowns" hatte das BAG zu Ungunsten der Arbeitnehmer*innen entschieden. Auch mit der o.g. neuen Entscheidung dürften die meisten Arbeitnehmer*innen nicht zufrieden sein. Im schlimmsten Fall haben sie nämlich während einer Betriebsschließung wegen eines Lockdowns nicht nur keinen Anspruch auf Lohn und Gehalt, sondern bekommen danach sogar noch den Urlaub gekürzt. Bleibt zu hoffen, dass ein erneuter Lockdown bzw. eine erneute Ausweitung der Kurzarbeit nicht bevorsteht.

Warum die Klägerin im vorliegenden Fall sogar noch Glück gehabt hat, lesen Sie übrigens hier.

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