Befreiung von der Maskenpflicht führt nicht zu Anspruch auf Versetzung

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LAG Hamburg sieht keinen Anspruch auf Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, wenn ein Arbeitnehmer ein Attest zur Maskenbefreiung vorlegt

In den meisten Betrieben haben Arbeitgeber mittlerweile umfangreiche Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt. Vielfach obliegt Arbeitnehmer*innen v.a. bei Kundenkontakt die Pflicht, eine Maske zu tragen. Ein Angestellter einer Hamburger Bank hatte sich durch ärztliches Attest von der Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz befreien lassen und verlangte nun, dass ihn der Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz versetzt, an dem er keine Maske tragen müsse. Der Fall landete vor Gericht.

Arbeitgeberin verweigerte Versetzung auf "leidensgerechten Arbeitsplatz" und stellte Gehaltszahlungen ein

Der klagende Arbeitnehmer schlug seiner Arbeitgeberin vor, dass er in ein Einzelbüro ohne Kundenkontakt seine Tätigkeit verrichten könne. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen stünde ihm ein sog. "leidensgerechter Arbeitsplatz" zu, also ein Arbeitsplatz, der seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt und ggfl. extra für ihn eingerichtet werden soll. Da dieses Einzelbüro auch noch in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung lag, schlug der Kläger weiter vor, dass er bei Toilettengängen und Pausen seine eigene Wohnung nutzen und somit den Kontakt zu Kolleg*innen weiter reduzieren könne.

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Die Bank lehnte den Vorschlag ab und teilte gleichzeitig mit, dass derzeit kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Desweiteren werde sie den Kläger weiterhin als arbeitsunfähig führen und - mangels vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - ab sofort keine Entgeltfortzahlung mehr leisten und stellte die Gehaltszahlungen ein.

Arbeitnehmer klagte zunächst erfolgreich Gehalt ein

Damit war der Kläger natürlich nicht einverstanden und verklagte seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 15 Ca 566/20) auf Nachzahlung seines Gehalts. Dabei argumentierte er, dass ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung hätte gestellt oder ihm eine Tätigkeit im Homeoffice zugewiesen werden müssen. Das ArbG Hamburg gab seiner Klage zunächst statt und verurteilte die Bank zur Nachzahlung von insgesamt über 31.000€ brutto.

Das ArbG führte dabei aus, dass die Bank verpflichtet gewesen sei, das Angebot des Klägers - seine Tätigkeit im o.g. Einzelbüro oder im Homeoffice auszuüben - anzunehmen. Da die Arbeitgeberin dem Kläger aber keine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz anbot, befände sie sich im Annahmeverzug gem. § 615 BGB und müsse die Gehälter nachzahlen.

LAG Hamburg: Maskenbefreiung führt nicht zu einem Anspruch auf Versetzung

Die Arbeitgeberin legte gegen das Urteil des ArbG Hamburg Berufung ein und zog vor das Hanseatische Landesarbeitsgericht (LAG Hamburg). Das LAG Hamburg (Az.: 7 Sa 23/21) hob darauhin das Urteil des ArbG auf und entschied für die Arbeitgeberin. Einen Anspruch des Klägers auf Versetzung an einen "leidensgerechten Arbeitsplatz" sah das LAG als nicht gegeben an und lehnte in der Folge einen Anspruch auf die eingeklagten Gehälter ebenfalls ab, weil sich die Arbeitgeberin nicht im Annahmeverzug befand.

Zur Begründung verwies das LAG zunächst auf das Direktionsrecht der Arbeitgeberin gem. § 106 GewO, welches durch das Maskenbefreiungsattest nicht eingeschränkt wird. Allein das vom Kläger vorgelegte Attest führe nicht dazu, dass die Bank gezwungen wäre, ihm einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, so das LAG Hamburg. Zwar obliegt einem Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht seinem Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und die nötigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, jedoch kann nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht "nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers" ausrichtet.

Schadensersatz statt Annahmeverzugslohn?

Da die Arbeitgeberin folglich nicht gezwungen war, die Arbeitskraft des Klägers - so wie von ihm angeboten - anzunehmen, stünde dem Kläger auch kein Annahmeverzugslohn zu. Offen gelassen hat das LAG Hamburg indes, ob dem Kläger ein Schadensersatz zusteht, weil die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall überhaupt keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber nämlich gem. § 164 Abs. 4 SGB IX bei Ausübung seines Direktionsrechts Rücksicht auf eine Behinderung seines Arbeitnehmers nehmen. Tut er dies nicht, befindet er sich nach Auffassung des LAG Hamburg jedoch nicht im Annahmeverzug, sondern setzt sich einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers aus. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch keine derartigen Schadensersatzansprüche verlangt hat, ging er leer aus.

Fazit

Arbeitnehmer*innen, die sich mittels einem ärztlichen Attest von der aktuellen Maskenpflicht befreien lassen, können von ihrem Arbeitgeber nicht erwarten, dass dieser ihren Arbeitsplatz so umgestaltet, dass sie ohne Maske weiterarbeiten können. Denn im Zweifel entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrecht darüber, wie er den Arbeitsplatz ausgestaltet. Lässt er hierbei jedoch berechtigte Interessen der (z.B. schwerbehinderter) Arbeitnehmer*innen unberücksichtigt, könnten Schadensersatzansprüche der Betroffenen in Frage kommen. Allerdings sollte man sich hierbei im Klaren sein, dass die Maskenbefreiung dann von einem (gerichtlich bestellten) unabhängigen Sachverständigen geprüft werden wird.

(Quelle: BeckRS 2021, 35364)

 

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