Befristung von Arbeitsverträgen an Hochschulen

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 02.09.2009 - 7 AZR 291/08 – darauf erkannt, dass Befristungen von Arbeitsverträgen an Hochschulen (nach dem § 57b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG)) grundsätzlich für höchstens sechs Jahre zulässig sind.

Die zugrundeliegende Vorschrift lautet(e):

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Klargestellt worden ist, dass die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin („bis zu einer Dauer von neun Jahren") auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung beruht. Nach dem BAG gelte sie daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche.

Im konkreten Fall war der Kläger Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Abschluss seiner Ausbildung und Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2007 an der Medizinischen Hochschule Hannover als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. In dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.10.2003 wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt. Gegen die (Wirksamkeit der) Befristung hatte der Kläger geklagt und zunächst vom Arbeitsgericht Hannover Recht bekommen (ArbG Hannover, Urteil vom 18.07.2007 - 12 Ca 64/07). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des beklagten Landes wurde in der Folge durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover zurückgewiesen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2008 - 8 Sa 1368/07). Dort hiess es in den Entscheidungsgründen u. a. :

„Die Prüfung, ob die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam ist, richtet sich nach dem HRG in der Fassung vom 31. Dezember 2004.

Zwar ist das Hochschulrahmengesetz durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft vom 12. April 2007 (WZVG) ersetzt worden. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 WZVG gelten aber die §§ 57 a bis 57 e des HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 WZVG abgeschlossenen Arbeitsverträge fort.

.. .

Streitentscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Kläger dem Ausnahmetatbestand des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG unterfällt, .. .

Der Inhalt des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes ist nicht eindeutig. Er ist auszulegen.

.. .

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass nur der Berufsgruppe der Ärzte in der Zeit nach abgeschlossener Promotion eine entsprechend länger befristete Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck. Die Verlängerung der Befristungszeit sollte den Erfordernissen der Facharztausbildung von mehreren Jahren Rechnung tragen. Die Auslegung führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.

.. .

Die Privilegierung für den Bereich der Medizin, in der zweiten Phase Verträge mit einer Laufzeit von insgesamt neun Jahren zu ermöglichen, beruht auf der Erkenntnis, den Erfordernissen der Facharztausbildung Rechnung tragen zu müssen. Daraus folgt, dass diese Hilfsfrist ausschließlich auf Ärzte Anwendung findet, nicht aber auf Wissenschaftler anderer Fachbereiche, die in der klinischen Forschung tätig sind... „Im Bereich der Medizin" ist umfassend zu verstehen; es sind neben der ärztlichen auch die zahnärztlichen und tierärztlichen Ausbildungsdinge gemeint.. .".

Dieser Auslegung hat das BAG nun bestätigt und sich der Auffassung des LAG Hannover angeschlossen.

Im WZVG findet sich die Rechtsgrundlage für Befristungen nun in 2 Abs. 1 Satz 2:

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

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