Begriff der „Bruttovergütung" bei der Berechnung von Betriebsrenten

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Dem Begriff der „Bruttovergütung" wird allgemeinen beim Abschluss und Formulieren von Arbeitsverträgen nicht allzu viel Bedeutung beigemessen – zu unrecht, wie eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.November 2008, Az. : 8 Sa 188/08) zeigt:

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens Bestandteil der für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblichen Bruttovergütung ist. Dies war weder im Arbeitsvertrag noch in der Versorgungsordnung ausdrücklich geregelt.

Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Der sich aus der privaten Nutzung ergebende monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil betrug 351 €.

Grundlage für die Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente sollte aber die „Bruttovergütung" sein. Die Versorgungsordnung der beklagten Arbeitgeberin legte als Grundlage für die Berechnung der Ruhestandsbezüge „das Zwölffache des Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen" fest. Der Kläger vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen, während die Beklagte meinte, nach der Versorgungsordnung zählten nur Geldleistungen, nicht aber Sachleistungen wie der Dienstwagen.

Das Gericht entschied, dass der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht Bestandteil der Bruttovergütung sei und deshalb nicht in die Berechnung der Ruhestandsbezüge einfließe. Dieser gehöre bereits deshalb nicht zum Bruttomonatsgehalt, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die private Nutzung gehabt habe. Auch eine Funktionszulage läge nicht vor, da diese nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen umfasse.

Nach der Entscheidung ist der Begriff des „Bruttomonatsgehalts" eng auszulegen ist. Er umfasst nicht den gesamten Gegenwert der erbrachten Arbeitsleistung, sondern nur Geldleistungen.

Die Arbeitsvertragsparteien haben es in der Hand, durch klare und erschöpfende vertragliche Regelungen die Bestandteile der für die Berechnung der Altersrente maßgeblichen Bruttovergütung festzulegen. Für eine Auslegung – mit unsicherem Ergebnis - haben Gerichte nur Raum, wo Unklarheit herrscht.

Daher sollte genau geregelt werden, welche Vergütungsbestandteile in die „Bruttovergütung" einzurechnen sind (also welche Geld- und Sachleistungen im Einzelnen). Damit lässt sich Streit über die Höhe der Altersrente und die Gefahr der Unterdeckung im gewählten Altersversorgungsmodell vermeiden.