Beleidigung rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

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Fettes Schwein – Abmahnung reicht

Beleidigungen unter Mitarbeitern oder sogar gegenüber Vorgesetzten veranlassen Arbeitgeber immer wieder solche „Fehltritte" arbeitsrechtlich zu ahnden. In Frage kommt dabei eine Abmahnung, die ordentliche Kündigung oder sogar die fristlose Kündigung.

So erging es einem Montagemitarbeiter, der auf Facebook seine Vorgesetzten verunglimpfte. Dabei postete er unter Zuhilfenahme von Symbolen: „Das Fette (Symbol Schweinegesicht) dreht durch".

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Die Vorgesetzten des Arbeitgebers erfuhren vom Posting und kündigten dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Pforzheim sah die Kündigungen als unwirksam an und hat den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.6.2016 (Az. 4 Sa 5/16) die Entscheidung bestätigt.

Fristlose/ ordentliche Kündigung muss verhältnismäßig sein

So hat das Gericht einerseits festgestellt, dass die Formulierung Fettes Schwein, auch unter Benutzung von Symbolen, dennoch eine Beleidigung darstellt. Darüber hinaus war auch erkennbar, dass mit dem Post auch die Vorgesetzten gemeint waren.

Allerdings waren sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung unwirksam, da sie unverhältnismäßig waren. Nach Ansicht der Richter war vorliegend eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht unzumutbar. Er war einerseits bereits lange im Betrieb beschäftigt, der Grad des Verschuldens, Wiederholungsgefahr und der störungsfreie Ablauf hat das Gericht nach einer Abwägung dazu veranlasst, die Abmahnung als ausreichend anzusehen. Der Mitarbeiter hätte sich in diesem Fall eine solche als Warnung dienen lassen.

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