Berücksichtigung des Lebensalters bei Sozialauswahl nicht diskriminierend

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Wenn in Betrieben mit Betriebsrat eine größere Anzahl an Arbeitnehmer entlassen wird oder eine Betriebsänderung vorliegt, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nebst Sozialplan verhandeln. Zur Durchführung der sozialen Auswahl wird ein regelmäßig ein Punktesystem vereinbart, in dem Sozialpunkte unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit und  der Unterhaltspflichten vergeben werden. Die sozial starken Arbeitnehmer werden dann gekündigt.

Die Vergabe von Sozialpunkten für Lebensalter und Betriebszugehörigkeit stellt eine unmittelbare Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG ) dar. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in seiner Entscheidung vom 05.11.2009, AZ 2 AZR 676/08, dass diese Ungleichbehandlung nach § 10 S. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist. Sie sei objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Ältere Arbeitnehmer haben nämlich typischerweise schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Elke Scheibeler
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Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Lebensalter „linear“ berücksichtigt wird, d.h. wie im entschiedenen Fall pro Lebensjahr ein Punkt vergeben wird bis zu einer Höchstgrenze von 55 Punkten. Es sei nicht notwendig, nach bestimmten Altersgruppen zu definieren und z.B. Personen bis 30, die 30- bis 40jährigen, usw. zu einer Gruppe zusammenzufassen und dann innerhalb dieser Gruppen die Sozialauswahl durchzuführen. Hierdurch werden sogar Sprünge vermieden, die ihrerseits zu Ungerechtigkeiten führen würden.

Da das Kündigungsschutzgesetz auch nicht vorgibt, dass einem bestimmten Auswahlkriterium Priorität einzuräumen ist und auch die Betriebszugehörigkeit und die Unterhaltspflichten berücksichtigt wurden, hatte das BAG an dem Interessenausgleich nebst Sozialplan, den es ohnehin nur auf grobe Fehler untersuchen durfte, nichts zu beanstanden.

Dr. Elke Scheibeler
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