Betriebliche Karnevalsfeier – danach fristlose Kündigung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, fristlos, Kündigung, Schwerbehinderte, Beleidigung, Körperverletzung
4,58 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
26

Ausraster kostet Arbeitnehmer den Job

Um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, haben der Gesetzgeber und insbesondere die Rechtsprechung sehr hohe Hürden aufgestellt. Um einen schwerbehinderten Mitarbeiter zu kündigen, müssen zudem weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers hatte kürzlich, in einem ungewöhnlichen Fall, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Der Arbeitnehmer war bereits seit Jahrzehnten beim beklagten Versicherungsunternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. Im Jahre 2015 nahm er an einer betrieblichen Karnevalsfeier am Altweibertag teil. Im Laufe der Veranstaltung versuchten zunächst zwei Damen, die Krawatte des verkleideten Mitarbeiters zu durchschneiden, was der Arbeitnehmer ablehnte. Sodann kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kollegen, der als Clown verkleidet war.

Der Arbeitgeber nahm die Auseinandersetzungen zum Anlass und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Er soll nach Darstellung des Arbeitgeber dem Kollegen in den Unterleib getreten und ihm ins Gesicht geschlagen haben. Sodann habe er dem Kollegen, einem Brillenträger, zunächst Bier aus einem Glas ins Gesicht geschüttet, dann soll er diesem das leere Bierglas ins Gesicht gedrückt haben. Dabei sei das Glas zersplittert, so dass dem Mitarbeiter Splitter aus der Stirn entfernt werden mussten.

Der Kläger verteidigte sich insbesondere damit, dass er sowohl von den beiden Damen als auch vom Mitarbeiter grob beleidigt worden sei. Er habe sich bedroht gefühlt und aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert.

Gewaltausbruch berechtigt trotz Angststörung zur Kündigung

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung bestätigt und die Klage abgewiesen. Auch das LAG hat das Urteil der ersten Instanz aufrecht erhalten und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.12.2015, Az. 13 Sa 957/15).

Nachdem es umfangreiches Videomaterial von der Feier gab, konnte das Gericht durch Inaugenscheinnahme die Aufnahmen auswerten und sich ein eigenes Bild von den Geschehnissen machen. Nach Auswertung kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Gewaltausbruch die fristlose Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit rechtfertigt. Auch eine Angststörung hat das Gericht nicht als Milderungsgrund gelten lassen. Letztlich zeigt das Urteil, dass auch bei an sich erfreulichen Anlässen körperliche Gewalt gegen andere MitarbeiterInnen vom Arbeitgeber sanktioniert werden kann.

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Stellenausschreibung und Diskriminierung im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Missbrauch der Befristung im Arbeitsrecht