Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Vorher zum Anwalt?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, bem, betriebliches, Eingliederungsmanagement, Anwalt, Arbeitnehmer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Arbeitgeber muss lange erkrankten Mitarbeitern ein BEM, ein betriebliches Eingliederungsmanagement, anbieten. Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzerhalt seien das Ziel, so beschreibt es der Gesetzgeber. In der Praxis ebnen viele Chefs damit den Weg für eine krankheitsbedingte Kündigung. Grund genug für den Mitarbeiter, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen? Meistens ja!

Während des BEM sprechen diverse Beteiligte mit dem Arbeitnehmer, so auch der BEM-Verantwortliche beim Arbeitgeber. In sogenannten BEM-Gesprächen will man mehr über den Arbeitnehmer erfahren, unter anderem über seine Einschränkungen am Arbeitsplatz, aber auch über sein persönliches Umfeld und Belastungen. Jedem Arbeitnehmer muss klar sein, dass der Arbeitgeber alle dort gesammelten Informationen verwenden kann für die Begründung einer späteren Kündigung wegen Langzeiterkrankung.

Beim BEM spricht der Arbeitnehmer regelmäßig mit erfahrenen Gesprächspartnern. Von einer „Waffengleichheit“ ist der Arbeitnehmer weit entfernt, vor allem, wenn der Arbeitgeber das BEM durchführt mit der krankheitsbedingten Kündigung im Hinterkopf. Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum, sollte sich jeder Mitarbeiter vor einem BEM-Gespräch durch einen Arbeitsrechtler beraten lassen. Vom Arbeitsrechtsexperten erfährt er, wie er im Gespräch seine Rechtposition schützen kann.