Betriebsübergang – eine Frage der Identität
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Ein Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB liegt dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 8 AZR 803/06).
An dieser Identitätswahrung fehle es, so das BAG, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden. Werde lediglich die Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter übernommen, sei dann kein Betriebsübergang gegeben, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Daneben führe die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungsbevollmächtigten der KG ebenso wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt, so die Ausführungen im Urteil dieser aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
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