Bewerbung in der Schwangerschaft

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Bewerbung, Schwangerschaft, Kündigungsschutz, Probezeit, Befristung
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Ihre Rechte als schwangere Bewerberin auf einen Arbeitsplatz und eine mögliche Strategie des Arbeitgebers.

Sie sind auf Jobsuche und erfahren vor oder nach dem Bewerbungsgespräch von Ihrer Schwangerschaft. Müssen Sie das dem möglichen neuen Arbeitgeber mitteilen? Dürfen Sie einen angebotenen Arbeitsvertrag unterschreiben? Welchen Schutz genießen Sie und worauf müssen Sie beim Arbeitsvertrag achten?

Den Arbeitgeber geht grundsätzlich die Tatsache, ob Sie schwanger sind, nichts an. Er darf danach nicht fragen. Tut er dies dennoch, haben Sie das „Recht zur Lüge", dürfen also wider besseres Wissen eine Schwangerschaft leugnen. Ausgenommen hiervon wäre die Bewerbung auf einen Arbeitsplatz, der für eine Schwangere von vornherein gesundheitsgefährdend ist, etwa eine Tätigkeit in der Röntgendiagnostik.

Hans-Jochen Boehncke
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Wird Ihnen der Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten, dürfen Sie diesen selbstverständlich trotz der dem Arbeitgeber unbekannten Schwangerschaft unterschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit Ihnen besprochen hat, wie wichtig Ihre künftige Tätigkeit für das Unternehmen ist, etwa für konkrete Projekte etc.

Üblich ist, eine Probezeit von bis zu 6 Monaten in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann innerhalb der Probezeit das Beschäftigungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen ordentlich gekündigt werden kann. Das gilt aber nicht, wenn Sie schwanger sind.

Dies ist in § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz geregelt: „Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; (…)." Ist also die Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger, kann ihr nicht gekündigt werden.

Sie sind daher auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet, unverzüglich auf die Schwangerschaft hinzuweisen. Sie können abwarten und sogar noch binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung durch entsprechende Mitteilung dem Arbeitgeber kundtun, dass Sie für eine gewisse Zeit unkündbar sind.

Und was vermag der mögliche neue Arbeitgeber dagegen zu tun? Er kann die ersten 6 Monate des neuen Arbeitsverhältnisses als Probezeit befristen. Das Probearbeitsverhältnis soll ohne Kündigung nach 6 Monaten beendet sein. Üblicher Weise wir hier formuliert:

„Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von 6 Monaten als befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn nicht zuvor schriftlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden."

Da mit Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung) endet, schützt in diesem Falle eine Schwangerschaft nicht. Sollten Sie daher auf eine solche Vertragsklausel stoßen, gilt: Sagen Sie möglichst erst dann etwas zu der Schwangerschaft, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus vereinbart ist. Dann greift der vom Gesetzgeber gewollte Kündigungsschutz doch noch, da bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag nach der Probezeit verabredet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt