Bitte leserlich schreiben – Arbeitszeugnis muss Aussteller erkennen lassen

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Nach dem Bürgerlichen Recht kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis verlangen. Das Schriftformerfordernis impliziert, dass dieses Schriftstück eine Originalunterschrift trägt.

Viele Personalverantwortliche haben dabei die Angewohnheit, derartige Schriftstücke mit wenig bis unleserlichen Schriftzeichen, manchmal auch mit so genannten Paraphen zu unterzeichnen. Hierbei ist jedoch aus Sicht des Arbeitgebers Vorsicht geboten.

Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (4 Ta 153/05) soll eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift dann nicht dem Schriftformerfordernis entsprechen, wenn dadurch der Verdacht aufkommen könne, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.

Die Richter betonte im entschiedenen Falle dass, der Arbeitgeber durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Das auf das Recht der Berufsausübung gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der - durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten - Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes sei wichtiger.