Coronavirus - Arbeitgeber schließt das Unternehmern
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Coronavirus, Arbeitnehmer, Schließung, Unternehmen, QuarantäneVergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn die Firma wegen Corona schließen muss
Arbeitnehmer haben sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Wenn Arbeitnehmer mit einer behördlichen Quarantänemaßnahme belegt werden, besteht ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen fort. So bestimmt § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz Folgendes:
"Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt."
seit 2020
Als Arbeitnehmer erhalten Sie daher für die Dauer von sechs Wochen Ihr reguläres Arbeitsentgelt.
Nach den ersten 6 Wochen wird die Entschädigung gem. § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz grds. in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Zu beachten ist, dass ein entsprechender Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde - grds. das Landesgesundheitsamt - innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen ist.
Unbegrenzter Fortzahlungsanspruch bei vorsorglicher Betriebsschließung
Sollte demgegenüber Ihr Arbeitgeber ohne eine behördliche Anordnung das Unternehmen rein vorsorglich schließen, können Sie auf Erfüllung Ihres Arbeitsvertrages bestehen und auch über die ersten 6 Wochen hinaus Fortzahlung Ihres Arbeitsentgeltes verlangen.
Da sich die Situation täglich, sogar fast stündlich hinsichtlich des Vorliegens höherer Gewalt oder eben einer nur vorsorglichen Betriebsschließung ändert, empfehle ich Ihnen, aktuell Rechtsrat einzuholen.
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Roseplatz 6
31787 Hameln