Darf Arbeitgeber bei Zweifel an Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv einsetzen?

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BAG: Detektivkosten können vom Arbeitnehmer zu erstatten sein

Immer wieder misstrauen Arbeitgeber den von Mitarbeitern abgegebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Grundsätzlich beinhaltet eine solche Bescheinigung die Vermutung, der Arbeitnehmer sei tatsächlich krank. Wenn der Arbeitgeber diese Vermutung erschüttern möchte, muss er entsprechende Tatsachen vortragen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen.

Teilweise bedienen sich die Arbeitgeber dazu auch der Hilfe von Detekteien. Wenn aber tatsächlich bei Ermittlungen herauskommen sollte, der Arbeitnehmer täuscht eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, stellt sich die Frage, ob auch die Kosten des Einsatzes von Detektiven vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

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Krankgeschriebener Mitarbeiter verweigerte Untersuchung beim MDK

Diesen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Der Sachverhalt betraf einen Busfahrer, der über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber hatte Zweifel daran und wollte, dass sich der Mitarbeiter vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) untersuchen lässt. Dies verweigerte der Mitarbeiter.

Daraufhin wurde ein Detektiv engagiert, der herausfand, dass der Mitarbeiter im Bistro seines Schwiegervaters aushalf und auch schwere Kisten schleppte. Einer erneuten Aufforderung zur Untersuchung durch den MDK widersprach der Mitarbeiter. Sodann wurde der Detektiv wieder eingesetzt, der nochmals die Mitarbeit im Bistro beobachtete. Daraufhin wurde der Mitarbeiter fristlos entlassen und sollte zudem die 13.000 Euro Detektivkosten übernehmen.

Bestätigen die Ermittlungen den Verdacht, sind die Detektivkosten erstattungsfähig

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 26.09.2013, dass diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Insbesondere kommt die Erstattungspflicht in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem schweren Verdacht der Vertragsverletzung führen, so dass eine Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss (Az. 8 AZR 1026/12).

Der Fall wurde dennoch an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil gerade die Tatsachen der Pflichtwidrigkeit von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden.

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