Darf der Arbeitgeber überraschend Freizeitausgleich für Überstunden anordnen?

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Spontane Anordnung zum Abfeiern von Überstunden: In der Praxis kommt es teilweise vor, dass Arbeitgeber sehr kurzfristig anordnen, dass Arbeitnehmer doch ihre Überstunden abfeiern sollten. Das passiert dann teilweise einen Tage vorher, mitunter auch am selben Tag vor dem Hintergrund, dass gerade keine Arbeit mehr anfällt und der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht unbedingt benötigt.

Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen: Auskunft dazu, ob solche Anordnungen des Arbeitgebers zulässig sind, geben vielfach entsprechende Regelungen zum Überstundenabbau im Arbeitsvertrag oder auch in einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Überstunden können demnach etwa durch Zeitausgleich oder in Form einer Vergütung abgegolten werden. Sofern sich also dazu sowie zu einer Ankündigungsfrist Regelungen finden, hat sich der Arbeitgeber auch daran zu halten.

 

Bei fehlenden Regelungen weiter Spielraum für Arbeitgeber: Ist die Frage der Ankündigung des Überstundenabbaus nicht geregelt, kommt dem Arbeitgeber ein weiter Spielraum zu. Anders als beim Thema Urlaub dürfte er dann wohl auch spontan Überstundenabbau anordnen. 

Möglichst Absprachen mit Arbeitgeber treffen: Es erscheint zwar angemessen, dass Arbeitgeber sich bei der Frage des Überstundenabbaus vornehmlich nach dem Arbeitnehmer richten. Der hat die Überstunden schließlich vielfach freiwillig geleistet und dafür privat unter Umständen zurückstecken müssen. Doch nicht jeder Arbeitgeber sieht das so und nicht immer lässt der betriebliche Ablauf diese Rücksicht zu. Sofern Arbeitnehmer also ein Abfeiern zu einer unliebsamen Zeit verhindern wollen, sollten sie sich entweder vor Leistung der Überstunden um eine Klärung mit dem Arbeitgeber bemühen, wie bzw. wann der Abbau erfolgen soll, oder aber eigenständig dafür sorgen, dass sich nicht zu viele Überstunden anhäufen. Wenn sich nämlich übermäßig viele Überstunden angesammelten haben, dürfte der Arbeitgeber geneigt sein, einen Abbau anzuordnen und der fällt dann eben ggf. in einen Zeitraum, der dem Arbeitnehmer nicht passt.

In Streitfällen Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei der Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.

Leserkommentare
von übernahmelüge am 21.07.2017 13:19:27# 1
meiner meinung auch auvch meiner erfahrung nach ist das thema "freizeitausgleich bei überstunden" besonders bei zeitarbeitsfirmen sehr problematisch.denn die verträge bei zaf "laufen" i.r über 35 stunden, es werden aber i.r 40 stunden gearbeitet. diese mehrstunden wandern auf ein stundenkonto. nach 150 stunden MUSS ein ausgleich erfolgen. wird das mit freizeit bzw urlaub ausgeglichen, fallen (steuerfreie) zuschläge weg und der ZAFarbeitnehmer bekommt so erheblich weniger ausbezahlt. besser wäre also eine auszahlung.aber das klappt bei zaf so gut wie nie...die gewerkschaften wissen von sehr vielen fällen.

so soll das risiko für nichteinsatzzeiten auf dem rücken der (ohnehin schlechtbezahlten ZAFmitarbeitern) ausgetragen werden...das geht garnicht...
    
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