Darf der Arbeitgeber wegen Corona-Selfie fristlos kündigen?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Selfie, Freizeit, Arbeitgeber
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte zum Aktenzeichen 2 Ca 143/20 eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu verhandeln, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, weil diese in seiner Freizeit ein Selfie machte und dies veröffentlichte, auf dem er sich über die Corona-Pandemie lustig machte.

Grundsätzlich können Arbeitgeber auch Verhaltensweisen des Arbeitnehmers in dessen Freizeit für eine Kündigung heranziehen, wenn diese dazu führen, dass diese auf den Arbeitgeber zurückfallen.

Jens Usebach
seit 2017 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heumarkt 50
50667 Köln
Tel: 0 22 1 - 95 81 43 21
Tel: 01 70 - 52 44 64 0
Web: http://www.JURA.CC
E-Mail:

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ein Foto bei WhatsApp geteilt, auf dem er in lustiger Runde eng beieinander mit 5 weiteren Personen Karten spielte und die Bildunterschrift „Quarantäne bei mir“ gewählt.

Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitgeber hatte die Belegschaft zuvor auf Ansteckungsrisiken hingewiesen und sah zudem Risikopersonen in der Belegschaft als gefährdet an.

Das Arbeitsgericht schlug einen Vergleich vor, nach dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verlor, aber 2.000 € Abfindung erhielt.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.