Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: Urlaub

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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: Urlaub

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie in bestimmten Fällen bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und auch nicht hinsichtlich der Höhe und der Berechnung des Urlaubsentgelts.

Allgemeine Urlaubsgrundsätze

Henning Kluge
Rechtsanwalt
Schiffgraben 17
30159 Hannover
Tel: 0511/94000630
Web: http://www.kluge-recht.de/
E-Mail:
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Betriebsverfassungsrecht, Kündigungsschutzrecht

Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind allgemeine Richtlinien zu verstehen, nach denen der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren hat. Dazu zählen u.a. Regeln über Betriebsferien, über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Jahres, über die Behandlung konkurrierender Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, über Urlaubssperren sowie Regelungen über das Verfahren der Urlaubserteilung. Werden Betriebsferien eingerichtet, bestimmt der Betriebsrat auch über die Dauer und die zeitliche Lage der Ferien mit.

Urlaubsplan

Im Urlaubsplan wird der konkrete Urlaub der einzelnen Arbeitnehmer festgelegt. Sowohl bei der Aufstellung als auch bei allgemeinen Änderungen des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen der Widerruf des in einem Urlaubsplan festgelegten Urlaubs durch den Arbeitgeber im Einzelfall.

Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer

In bestimmten Fällen hat der Betriebsrat auch bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber nicht auf die Festlegung der zeitlichen Lage seines Urlaubs einigen kann.

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