Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Arbeitsschutz

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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Arbeitsschutz

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen.

Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Sache des Arbeitgebers. Dieser trägt dafür die alleinige Verantwortung. Der Betriebsrat kann in diesem Bereich deshalb nur dann mitbestimmen, wenn die gesetzlichen Vorgaben dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum überlassen.

Henning Kluge
Rechtsanwalt
Schiffgraben 17
30159 Hannover
Tel: 0511/94000630
Web: http://www.kluge-recht.de/
E-Mail:
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Betriebsverfassungsrecht, Kündigungsschutzrecht

Damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht, muss eine gesetzliche Vorschrift existieren, an die das Mitbestimmungsrecht anknüpfen kann. Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zählen insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts setzt weiterhin voraus, dass die gesetzliche Vorschrift keine abschließende Regelung trifft, sondern nur einen Rahmen vorgibt, in dem bestimmte Maßnahmen zu treffend sind bzw. getroffen werden können ("Rahmenvorschriften"). Der Betriebsrat bestimmt dann bei der Konkretisierung dieser Maßnahmen mit.

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