Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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Was ist Schwarzarbeit?

Unternehmer, Arbeitgeber und Auftraggeber (auch Privatpersonen) müssen sich mit neuen Aufbewahrungs-, Nachweis- und Informationspflichten durch das Schwarzarbeitsgesetz auseinandersetzen. Deren Nichtbefolgung ist unter Strafe gestellt.

Zum 01.08.2004 ist das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" (SchwarzArbG) in Kraft getreten. Mit dem Ende Juli 2004 verabschiedeten Gesetz soll die Schwarzarbeit massiv bekämpft werden. Hierzu werden Unternehmen, Privatpersonen und Auftraggebern zum Teil umfassende Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Verletzung mit Geldbußen geahndet werden. Darüber hinaus wird das Personal der Kontrollbehörde (Zollbehörde) erheblich aufgestockt (nunmehr ca. 7.000), deren Kompetenzen ausgeweitet und der Datenaustausch bspw. mit dem Finanzamt verbessert.

Luis Fernando Ureta
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Das Gesetz enthält nunmehr eine Legaldefinition. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten,

  • seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten oder

  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.

Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht werden, sofern und nicht die Absicht besteht, nachhaltig Gewinn zu erzielen.

Neue Rechte der Behörden und Pflichten der Betroffenen

Die Fahnder dürfen zu den Geschäftszeiten die Räume des Arbeitgebers und Auftraggebers betreten und Auskünfte zu den Beschäftigungsverhältnisse einholen. Die Betroffenen müssen Einsicht in alle Lohn-, Melde- und sonstigen Geschäftsunterlagen gewähren, sofern aus diesen Rückschlüsse auf Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen gezogen werden können.

Da mit Verstößen gegen das SchwarzArbG gleichzeitig Steuerstraftatbestände erfüllt sein können, erhält die Zollfahndung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit nicht nur die gleichen Rechte wie die Finanzbehörde. Sie soll das Finanzamt zudem über alle relevanten Sachverhalte informieren. Zudem wird eine zentrale Datenbank eingerichtet, auf die die Zollfahndung, das Finanzamt, die Polizei und die Staatsanwaltschaft zugreifen können.

Rechnungen müssen geschrieben und aufbewahrt werden

Die meisten Unternehmer sind bereits seit Juli 2004 von den verschärften Anforderungen an eine ordentliche Rechnungserstellung betroffen. Nun wird zudem gefordert, dass die Rechnungsausstellung gegenüber anderen Unternehmern innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen muss. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (Hinweis: die abzuführende Umsatzsteuer kann sogar früher fällig werden). Und Achtung: Auch an Nichtunternehmer muss innerhalb der Frist die Rechnung geschrieben werden, wenn es sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Dazu gehören bspw. Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, die Erschließung von Grundstücken und ähnliche Leistungen.

Baubranche unter besonderer Beobachtung

Da die Baubranche als besonders anfällig gilt, müssen Privatpersonen die oben genannten Rechnungen oder vergleichbare Belege für die Bauleistungen zwei Jahre aufbewahren (Unternehmer habe ohnehin strengere Auflagen zu beachten). Bei einem Verstoß drohen Geldbußen bis zu 500 Euro. Ein weiteres Ärgernis für den Unternehmer: Er muss seine Kunden auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen.

Ferner sollen Unternehmen (und deren Vertreter), die gegen bestimmte Vorschriften des SchwarzArbG verstossen haben, ab einem bestimmten Strafmaß von der Teilnahme an Ausschreibungen öffentlicher Bauaufträgen für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden.

Fazit und Kritik:

Das „Kavaliersdelikt“ Schwarzarbeit gerät in das Fadenkreuz der Fahnder. Die Gefahr entdeckt zu werden, dürfte sich merklich erhöhen. Schon jetzt macht die neue Behörde mit bundesweiten Schwerpunkt-Aktionen (z.B. die bundesweite Kontrolle von Kleintransporten im Juli 2004) auf sich aufmerksam. Die erweiterten Möglichkeiten des Datenaustauschs werden ihr übriges tun.

Die Forderung nach Abbau von Bürokratie und überflüssigen Vorschriften gehört mittlerweile zum Standardrepertoire jeder politischen Sonntagspredigt. Die bundesdeutsche Wirklichkeit ist oben dargestellt. Doch damit nicht genug. Der Umfang von Pflichtangaben auf Rechnungen wurde bereits zum 01.07.04 drastisch erhöht. Nebenbei gilt nun auch das Bundesdatenschutzgesetz. Nutzen, erheben oder verarbeiten Sie in elektronischer Form personbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken? Dann haben Sie sicherlich schon einen Datenschutzbeauftragten und informieren Kunden und Geschäftspartner darüber, dass deren Daten bei Ihnen gespeichert werden. Oder nicht?

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Kleines Feld 1, 30966 Hemmingen, Han
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