Ist der Besuch eines Fitness-Studios während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlaubt?
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Fitness-Studio, Arbeitsunfähigkeit, Besuch, Krankheit, Beweis, KrankschreibungArbeitgeber muss beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird
Muss wegen andauernder Krankheit zwingend zu Hause das Bett gehütet werden?
Oft stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob Sie berechtigt sind, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Wohnungsumzug durchzuführen oder gar sportliche Aktivitäten zu unternehmen. Auch wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalles stets anders gelagert sind, setzt eine krankheistbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zu Hause im Bett liegen muss.
In einem jüngst vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall, hatte sich ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber wegen eines grippalen Infekts krank gemeldet. Trotzdem suchte er ein Fitness-Studio auf. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer. Dieser ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Die Angelegenheit landete vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG).
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Beweiskraft einer ärztlichen Krankschreibung muss durch Arbeitgeber entkräftet werden
Das LAG Köln entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch einen kurzen Besuch im Fitness-Studio nicht zwangsläufig erschüttert werden.
Das Landesarbeitsgericht verwies zunächst auf den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfalte eine tatsächliche Vermutung für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge einer Krankheit. Der Arbeitgeber müsse alle Umstände darlegen und beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, wenn er diese Beweiskraft erschüttern wolle. Die von dem Arbeitgeber vorgetragenen Umstände müssten so gravierend sein, dass sie als starkes Indiz für die Vortäuschung einer Krankheit zu werten sind. Es komme jedoch stets auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer wegen einer Grippe krankgeschrieben. Der Besuch eines Fitness-Studios stehe einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig entgegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nur leichtere Übungen ausführe, u.a. gegen Nackenverspannungen, um die Genesung zu fördern.
ArbG Köln, 11.11.2010 - 17 Ca 1537/09 (Vorinstanz)
LAG Köln, 02.11.2011 - 9 Sa 1581/10
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