Der Rahmenvertrag für freie Mitarbeiter

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Rahmenvertrag, Klauseln, Vertragstyp, Vertragsstrafe
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Vorsicht bei Musterverträgen und vorformulierten Klauseln

Rahmenverträge werden oft für freie Mitarbeiter, bspw. für Dozenten, Seminarleiter oder Projektmanager, abgeschlossen. Über die jeweils zu erbringende Tätigkeit besteht dann immer ein separater Vertrag. Unternehmen verwenden hier in der Regel einen Mustervertrag, dessen vorformulierte Klauseln jedoch meistens nicht auf den individuellen Einzelfall anwendbar sind und den Vertragspartner oft unangemessen benachteiligen.

Vertragstyp

Wichtig ist zuerst die Einordnung des Vertrages. In Betracht kommen Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag. Die Differenzierung ist wichtig, da unterschiedliche vertragliche Pflichten und Rechte zu Grunde liegen.

Zur Unterscheidung zwischen Werk- oder Dienstvertrag gilt Folgendes: Bei der Abgrenzung, welchem Vertragstyp ein konkreter Vertrag zuzuordnen ist, kommt es darauf an, ob auf der Grundlage des Vertrags die Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet werden soll (BGH, 16.07.2002, Az. X ZR 27/01). Eine Dienstleistung wird etwa bei einer Dozententätigkeit geschuldet, etwa die ordentliche Durchführung einer Vorlesung. Bei Projekten liegt dagegen eher ein Werkvertrag vor, da ein bestimmter Projekterfolg erwartet und gefordert wird.

Karenzzahlung

In der Regel wird in Rahmenverträgen keine Karenzzahlung gewährt. Es ist nämlich bereits fraglich, ob die maßgebliche Norm, § 74 Abs. 2 HGB, überhaupt für freie Mitarbeiter gilt.

Hierzu folgende Urteile:

  • BAG: Urteil vom 21.01.1997 (Az. 9 AZR 778/95; NZA 1997, S. 1284): „... die Vorschriften des § 74 II HGB... nicht nur entsprechend auf gewerbliche Arbeitnehmer, sondern wegen des mit kaufmännischen Angestellten vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind."
  • OLG München: Urteil vom 18.10.1996 (Az. 21 U 3748/96; BB 1997, S. 224) „Der Leitgedanke des § 74 II HGB ist entsprechend anzuwenden, wenn es um die Beurteilung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots zu Lasten eines freien Mitarbeiters geht, der ausschließlich für ein einziges Unternehmen tätig war."
  • LAG Düsseldorf: Urteil vom 26.04.1999 (Az. 18 Sa 1941/98) : „ Eine Vereinbarung mit einer arbeitnehmerähnlichen Person, nach der sich diese verpflichtet, bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber nicht für den Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, bei der sie eingesetzt wurde, ist daher unverbindlich, wenn keine Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde."

Eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 HGB wird also nur dann angenommen, wenn eine arbeitnehmerähnliche Verbindung des freien Mitarbeiters besteht bzw. dieser im Prinzip nur für ein Unternehmen tätig ist.

Kundenschutzklausel

Eine Kundenschutzklausel ist wirksam, wenn sie in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht ein anerkennenswertes Bedürfnis des Verwenders zum Ausdruck bringt, zu verhindern, dass ein von ihm eingeschalteter Subunternehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit zu ihm in der Weise in Konkurrenz tritt, dass er einen seiner Auftraggeber als Kunden abwirbt, zu dem er selbst nur aufgrund seiner Einschaltung als Subunternehmer durch den Verwender Verbindung gewinnen konnte. (OLG Köln, 15.05.1998, Az. 19 U 25/98).

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe wird als Druckmittel angesehen und soll nicht dazu führen, dass ein freier Mitarbeiter über den eigenen Gewinn hinaus bezahlen muss, insbesondere dann, wenn dem Unternehmen überhaupt kein Schaden entstanden ist. Daher sagt der BGH (NJW 2003, 1805), dass der maximale Wert der Strafe einen Wert von fünf Prozent der Netto-Auftragssumme nicht übersteigen darf.

Ebenfalls unzulässig ist ein Passus, nach dem ein weitergehender Schaden von dem Unternehmen geltend gemacht werden kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich; jedoch muss sich das Unternehmen dann die Vertragsstraße gemäß §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB auf den weitergehenden Schadensersatz anrechnen lassen. Ist dies im Vertrag aber nicht erwähnt so stellt dieser Umstand eine unangemessene Benachteiligung dar; die Klausel wäre dann unwirksam.