Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

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Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Arbeitgeber müssen missbilligende Äußerungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus den Personalakten entfernt, wenn die Äußerungen unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können.

Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht. So können Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/ 84 - BAGE 50, 202; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/ 91).

Abeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte insbesondere dann verlangen, wenn die Abmahnung zum Beispiel

• formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist ( BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/ 88 - BAGE 63, 240)
• unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/ 84)
• auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/ 95)
• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/ 93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98) oder
• kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/ 95).

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