Die Abfindung im Arbeitsrecht

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Die Abfindung ist kein Rechtsgrundsatz

Steht dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung in jedem Fall eine Abfindung zu? Die Antwort ist nein. Nur in ganz speziellen Fällen kann der Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen. Dies gilt z.B. in den besonders speziellen Fällen des Kündigungsschutzrechtes ab einer bestimmten Betriebsgröße, d.h. Anzahl von Arbeitnehmern (mehr als 5 AN bzw. mehr als 10).

§ 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Elisabeth Aleiter
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(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

  • Im Auflösungsfall: Wenn es dem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess praktisch unmöglich ist, noch weiter im Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten. Das Streiten vor Gericht reicht aber dafür nicht aus.

Für die Abfindungshöhe gilt grundsätzlich die bekannte Faustformel: Pro Jahr der Firmenzugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt, wobei das Kündigungsschutzrecht erst ab dem ersten halben Jahr Firmenzugehörigkeit zu laufen beginnt. In der Güteverhandlung gilt, dass man durchaus von dieser Formel abweichen kann, je mehr Erfolg sich die jeweilige Partei von dem Prozess verspricht.

Fazit

Die Abfindung ist kein Pauschalanspruch eines jeden Arbeitnehmers, sondern hängt stark von der Betriebsgröße und den Voraussetzungen ab.

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