Die Arbeitszeit

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Was ist zulässig, was muss beachtet werden?

1. Zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer arbeiten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ist darin nichts geregelt, so gilt für die Lage und Dauer der Arbeitszeit das Betriebsübliche.

2. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Wohnung zum Betrieb ist keine Arbeitszeit. Die Zeit, die vom Arbeitnehmer benötigt wird, um vom Betrieb zu einer Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs zu gelangen, hingegen ist Arbeitszeit.

3. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen wird. Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden ist an keine Voraussetzungen gebunden.

4. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Folglich ist der Samstag auch ein Werktag. Als Werktag zählen auch solche kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind. Der Werktag muss vom Kalendertag unterschieden werden. Der Kalendertag beginnt um 0 Uhr und endet um 24 Uhr. Der Werktag hingegen beginnt mit der Aufnahme der Arbeit des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später.

5. Die Obergrenze von zehn Stunden Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn es bei der Tätigkeit um Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geht und die Verlängerung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen ist.

6. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung verweigern, wenn die täglich zulässige Höchstarbeitszeit infolge struktureller Mängel der Dienstplangestaltung überschritten wird. Hier ist allerdings große Vorsicht geboten, da eine unberechtigte Verweigerung den Arbeitgeber ggf. zur Kündigung wegen Arbeitsverweigerung berechtigt.

7. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nicht definiert, ergibt sich jedoch aus der Regelung von acht Stunden verteilt auf sechs Werktage. Somit liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden.

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