Die Befristung

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Was beinhaltet die Befristung von Arbeitsverträgen?

• Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen regelt sich nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Hier wird unterschieden zwischen Befristungen ohne Sachgrund und Befristungen mit Sachgrund.

• Ein Arbeitgeber darf einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandeln als einen vergleichbaren unbefristet Beschäftigten. Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt für alle Beschäftigungsbedingungen, also insbesondere auch für die Vergütung, den Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit- und Arbeitsschutzregelungen sowie für das Wahlrecht zum Betriebs-/Personalrat.

• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle befristet beschäftigten Mitarbeiter über freie unbefristete Stellen im Betrieb zu informieren. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der über die Stellen nicht informierte, befristet eingestellte Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch auf bevorzugte Einstellung.

• Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit, also wenn für einen bestimmten Zeitraum eine ordentliche Kündigung nicht zulässig sein soll, ist keine Befristung im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes und bedarf daher auch nicht der Schriftform.

• Die Befristungsvereinbarung muss grundsätzlich auf derselben Urkunde von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Es muss sich um eine eigenhändige Unterschrift handeln.

• Eine Vereinbarung per Fax genügt nicht. Bei Verstoß gegen dieses Schriftformerfordernis kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Eine rückwirkende schriftliche Fixierung eines ursprünglich mündlich geschlossenen befristeten Vertrags ist unwirksam. Liegt der schriftliche Vertrag mithin bei Arbeitsaufnahme noch nicht vor, kommt bereits zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

• Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sollte ebenso wie eine Probezeit ausdrücklich vereinbart werden. Sonst ist das Arbeitsverhältnis bis zum Fristablauf nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar.

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